Kreuzfahrten sind ein tolles Urlaubserlebnis. Doch hier und da machen ewige Nörgler das Leben der Reiseveranstalter schwer. Es gibt Passagiere, die trotz mangelfreier Reise mit nichts zufrieden sind und überall ein „Haar in der Suppe“ finden. Problematischer sind für Reiseveranstalter aber die Fälle, bei denen Urlauber sich nicht an Regeln halten und massiv gegen die Bordordnung verstoßen.
Dann muss der Reiseveranstalter einschreiten. Es kann in Ausnahmefällen sogar zu einem Bordverweis kommen.
Ein Reisevertrag, der im Rahmen einer Kreuzfahrt geschlossen wird, verpflichtet beide Vertragsparteien dazu, zum Gelingen der Reise beizutragen. Der Reiseveranstalter muss die gebuchten Leistungen mangelfrei erbringen, der Kunde ist seinerseits dazu verpflichtet, sich u.a. an die Regeln an Bord zu halten.
Bei einem Verstoß gegen die Bordordnung kann es in schwerwiegenden Fällen zur vorzeitigen Beendigung der Reise kommen. Das Recht des Reiseveranstalters gegenüber dem Urlauber aufgrund eines Fehlverhaltens eine außerordentliche Kündigung des Reisevertrages auszusprechen, ist allerdings stets als Ultima Ratio anzusehen, also das letzte mögliche Mittel.
Abmahnung erforderlich
Hält sich der Passagier nicht an die Regeln auf dem Kreuzfahrtschiff, bedarf es im Normalfall einer vorherigen Abmahnung, um den Reisekunden von Bord verweisen zu können. Nur wenn das Fehlverhalten beispielsweise strafrechtlicher Natur und massiv ist, etwa bei vorsätzlicher Körperverletzung oder sexueller Belästigung von anderen Passagieren oder Besatzungsmitgliedern, ebenso bei einer massiven Sachbeschädigung durch Randale, kann eine Beendigung der Reise ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn die Fortführung für den Reiseveranstalter und die anderen Passagiere unzumutbar ist. Wie so oft kommt es auf den jeweiligen Einzelfall und auch darauf an, in welchem Hafen auf der Welt sich das Kreuzfahrtschiff gerade befindet. Werden vor Ort polizeiliche Ermittlungen gegen den Störer aufgenommen, ist natürlich auch entscheidend, welche Anordnungen die örtlichen Behörden treffen.
Eine einfache bloße Beleidigung anderer Personen oder ein einmaliges alkoholbedingtes Fehlverhalten genügt noch nicht zum sofortigen Verweis.
Vor dem Amtsgericht Frankfurt/M. (Az. 385 C 2455/10–70) war ein Fall zu entscheiden, bei dem ein Passagier entgegen der Bordordnung von einem Landgang in Norwegen zwei angebrochene Flaschen Whiskey mit an Bord „schmuggeln“ wollte und diese in seinem Gepäck gefunden wurden. Ein unmittelbarer Verweis von Bord war nicht gerechtfertigt, da das bloße Mitführen noch keine negative Auswirkung auf das Schiff und die Reise als solche hatte.
Hier hätte es einer Abmahnung bedurft mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bordverweis droht.
Der Reiseveranstalter darf in den Verhaltensregeln für die Kreuzfahrt auch festlegen, dass keine Drogen mit an Bord genommen werden dürfen. Dass gilt auch für das in Deutschland teilweise legalisierte Cannabis. Wer gegen die Verhaltensregeln auf dem Schiff verstößt, begeht ein erhebliches Fehlverhalten, das zum Ausschluss von der Reise führen kann. Dies geht nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 S 6/23) so weit, dass sogar ärztlich verordnetes medizinisches Cannabis nicht mit an Bord genommen werden darf, selbst wenn ein Passagier dringend darauf angewiesen ist.
Vorzeitige Beendigung
Kommt es aufgrund eines massiven Fehlverhaltens zu einem berechtigten vorzeitigen Ausschiffen des Passagiers, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und muss auch die Mehrkosten für seine Rückreise selbst tragen. Der Reiseveranstalter sollte den Kunden aber nicht gänzlich mit der Situation alleine lassen, sondern ihm anbieten, Informationen über andere Reisemöglichkeiten zu geben.
Fehlendes Benehmen kein Reisemangel
Der übermäßige Alkoholkonsum anderer Urlauber an Bord, Handyklingeln im Restaurantbereich, lautes Telefonieren oder schlechtes Benehmen am Buffet oder beim Essen stellt jedoch keinen Reisemangel dar, so dass trotz solcher unschönen Beeinträchtigungen oder Beobachtungen keine Preisminderung vom Reiseveranstalter gefordert werden kann.
Ist dem Reiseveranstalter jedoch beispielsweise bekannt, dass eine Urlaubergruppe erheblichen Lärm verursacht oder ein Passagier andere Passagiere verbal oder tätlich belästigt, muss der Reiseveranstalter bzw. die Schiffsbesatzung einschreiten
Schlechte Bewertungen nach der Reise
Ewige Nörgler, die es auf Reisen immer gibt und die schon mit einer Reklamationsliste an Bord gehen, finden immer etwas zu „meckern“ und erleben oftmals keinen wirklichen Genuss an einer an sich schönen Kreuzfahrt.
In vielen Fällen werden nach der Reise unbegründete und überzogene Forderungen an den Reiseveranstalter gestellt und im Internet schlechte Bewertungen abgegeben.
Reiseberichte und Bewertungen im Internet sind zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Urlauber muss aber bei der Wahrheit bleiben, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Sachliche Kritik, subjektive Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen sind erlaubt. Da gerade Tatsachenbehauptungen schnell von der Gegenseite angegriffen werden, sollten nur solche Behauptungen geäußert werden, die auch nachweisbar sind.
Wer einfach nur eine unsachliche Schmähkritik los wird oder gar den Betreiber eines Kreuzfahrtschiffes oder deren Mitarbeiter beleidigt, handelt sich schnell Ärger ein.
Falsche Tatsachenbehauptungen, etwa unrichtige Angaben über den Zustand eines Kreuzfahrtschiffes oder die unwahre Darstellung eines Mangels an Bord, können ebenfalls dazu führen, dass es zu einem kostspieligen Gegenangriff des Reiseunternehmens kommt, denn der Reiseveranstalter darf sich gegen unwahre Behauptungen auf Bewertungsportalen zur Wehr setzen.
Keine neue Reise
Ein Reiseveranstalter darf den Abschluss eines neuen Reisevertrags verweigern, wenn sich ein Kunde bei einer früheren Reise grob danebenbenommen hat. In einem solchen Fall liegt keine unzulässige Diskriminierung vor.
Dieser Text ist in CRUCERO 02/2025 erschienen und wurde am 06.06.2025 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.













