Monatelang oder teilweise schon Jahre vorher baut sich die Vorfreude auf eine gebuchte Kreuzfahrt auf. Und dann die Hiobsbotschaft kurz vor Reisestart. Der Reiseveranstalter teilt Änderungen der gebuchten Leistungen mit. Muss das der Kunde hinnehmen? Sind geringfügige Änderungen gleich ein Reisemangel oder darf der Reiseveranstalter auch gravierende Änderungen vornehmen?
Im Fall des Falles sollte der Urlauber vorbereitet sein, denn Änderungen bei gebuchten Pauschalreisen sind gar nicht so selten. Kleine Änderungen, etwa die geringfügige Verlegung von Flugzeiten von 2 bis 3 Stunden bei einer integrierten Fluganreise zum Schiff, müssen entschädigungslos hingenommen werden oder stellen bei einer etwas größeren zeitlichen Verlegung allenfalls einen Grund für eine geringfügige Preisminderung dar.
Es gibt jedoch auch Änderungen seitens des Reiseveranstalters, die so gravierend sind, dass es dem Urlauber nicht mehr zuzumuten ist, am vereinbarten Reisevertrag festzuhalten.
Routenänderungen
Der Streckenplan ist zusammen mit der Wahl des Kreuzfahrtschiffes das wichtigste Entscheidungskriterium bei der Buchung einer Hochsee- oder Flusskreuzfahrt.
Wird von der vereinbarten Route einer Kreuzfahrt abgewichen und zugesagte Anlandungen oder Häfen fallen aus, liegt nach Urteilen diverser Gerichte in der Regel ein Reisemangel vor, der zu einer Preisminderung berechtigt. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises ist verschuldensunabhängig, das bedeutet: auf den Grund der Änderung kommt es nicht an.
Bei erheblichen Änderungen des geplanten Reiseverlaufs kann der Urlauber kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Was eine erhebliche Änderung ist, steht aber nicht im Gesetz, d.h. ob die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird, muss in jedem Einzelfall überprüft werden. Fällt auf einer Hochsee- oder Flusskreuzfahrt nur ein Hafen von zehn zugesagten Destinationen aus, liegt keine Erheblichkeit vor, fallen jedoch 5 von 10 aus, kann man von einer unzumutbaren Änderung ausgehen.
In der Würzburger Tabelle (www.würzburger-tabelle.de) zum Reiserecht bei Kreuzfahrten finden sich zahlreiche Urteile zum Problem von Streckenänderungen. Gerichte bewerten Umroutungen sehr unterschiedlich.
Änderungsvorbehalt
Reiseveranstalter versuchen sich oft bei Streckenänderungen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, in denen eine Klausel mit dem Hinweis zu finden ist, dass Routenänderungen zulässig sind und keinen Reisemangel darstellen.
Das Kleingedruckte im Reisevertrag ist wichtig. Doch die Klauseln dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen und die Gerichte urteilen insoweit zugunsten der Reisekunden.
Selbst wenn ein Änderungsvorbehalt bezüglich der vereinbarten Strecke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist, liegt bei einer Routenänderung dennoch ein Reisemangel vor (zum Beispiel Amtsgericht Rostock, Az. 47 C 319/16).
Schiffswechsel
Ein Kreuzfahrtschiff wird ganz gezielt ausgewählt, sei es als das Reiseerlebnis an sich oder als kleines oder „riesengroßes“ Transportmittel von einer Destination zum nächsten schönen Hafen. Teilt der Reiseveranstalter einen Schiffswechsel mit, ist der Streit mit dem Kunden in der Regel vorprogrammiert.
Ein Austausch des Kreuzfahrtschiffes stellt einen Reisemangel dar, es sei denn, es handelt sich um zwei baugleiche Schwesterschiffe, die auch von der Ausstattung her identisch sind. Soll von einem neuen Schiff auf ein älteres, von einem renovierten auf ein unrenoviertes Schiff getauscht werden, ist die Änderung sicherlich so erheblich, dass dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zugestanden werden muss. Das gilt auch für den Fall, wenn von einem kleinen intimen Schiff auf einen Ozeanriesen oder umgekehrt gewechselt werden soll.
Kabinentausch
Wer eine Balkonkabine bucht, freut sich auf entspannte Stunden an frischer Luft. Bekommt der Urlauber mitgeteilt, dass die Balkonkabinen überbucht wurden und er in einer Innenkabine reisen muss, kann er wegen erheblicher Leistungsänderungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Einen Kabinenwechsel zwischen in etwa vergleichbaren Kabinen muss der Urlauber oftmals hinnehmen, kann aber den Preis mindern, sollten zugesagte Ausstattungsmerkmale fehlen oder die vertraglich vereinbarte Lage der Kabine nicht mehr vergleichbar sei
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Führen die Änderungen der vereinbarten Reiseleistungen zu einem Totalausfall der gebuchten Kreuzfahrt oder wird diese erheblich beeinträchtigt, hat der Urlauber Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Nur wenn sich der Reiseveranstalter entlasten kann, also glaubhaft und nachvollziehbar die Schuld für die Änderungen von sich weisen kann, entfällt der Schadensersatzanspruch des Urlaubers. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn schlechte Wetterbedingungen zu einer umfangreichen Routenänderung führen müssen.
Die Höhe der Entschädigung orientiert sich bei der Durchführung der Reise zumeist an der Preisminderungshöhe. Bei einer Vereitelung, also Ausfall der Reise urteilen die Amts- und Landgerichte in Deutschland bei der Bemessung der Entschädigungshöhe unterschiedlich. Es werden Beträge zwischen 50 und 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatzhöhe zugesprochen. Zahlreiche Urteile beim Ausfall der Kreuzfahrt finden sich in der Würzburger Tabelle.
Kunde muss reagieren
Erhält der Urlauber vom Reiseveranstalter vor Start der Reise eine Änderungsmitteilung und ist er damit nicht einverstanden, muss der Kunde unbedingt reagieren und seinen Unmut zum Ausdruck bringen. Schweigt der Urlauber und tritt die Reise widerspruchslos an, kann ansonsten von einer einvernehmlichen Änderung bzw. Zustimmung ausgegangen werden. Hat der Urlauber kein Interesse mehr an der gebuchten Kreuzfahrt, weil die Änderungen zu umfangreich sind, muss er den Reiseveranstalter umgehend nach Erhalt der Änderungsmitteilung darüber in Kenntnis setzen, dass kein Einverständnis mit den Änderungen der vertraglichen Leistungen besteht und er die Reise in der geänderten Form nicht antreten wird und Rückerstattung des Reisepreises verlangt. Ob zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gefordert werden kann, hängt wieder vom Einzelfall ab.
Dieser Text ist in CRUCERO 01/2025 erschienen und wurde am 07.03.2025 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.