Wenn der Kreuzfahrt-Traum platzt: Was bei Änderungen der Reiseroute wirklich gilt

Ob unerwartete Ereignisse oder plötzliche Änderungen durch die Reederei oder den Reiseveranstalter – nicht immer wird eine gebuchte Kreuzfahrt so verlaufen wie geplant. Kann der Urlauber dann kostenfrei stornieren?

Mona­te­lang oder teil­wei­se schon Jah­re vor­her baut sich die Vor­freu­de auf eine gebuch­te Kreuz­fahrt auf. Und dann die Hiobs­bot­schaft kurz vor Rei­se­start. Der Rei­se­ver­an­stal­ter teilt Ände­run­gen der gebuch­ten Leis­tun­gen mit. Muss das der Kun­de hin­neh­men? Sind gering­fü­gi­ge Ände­run­gen gleich ein Rei­se­man­gel oder darf der Rei­se­ver­an­stal­ter auch gra­vie­ren­de Ände­run­gen vor­neh­men?

Im Fall des Fal­les soll­te der Urlau­ber vor­be­rei­tet sein, denn Ände­run­gen bei gebuch­ten Pau­schal­rei­sen sind gar nicht so sel­ten. Klei­ne Ände­run­gen, etwa die gering­fü­gi­ge Ver­le­gung von Flug­zei­ten von 2 bis 3 Stun­den bei einer inte­grier­ten Flug­an­rei­se zum Schiff, müs­sen ent­schä­di­gungs­los hin­ge­nom­men wer­den oder stel­len bei einer etwas grö­ße­ren zeit­li­chen Ver­le­gung allen­falls einen Grund für eine gering­fü­gi­ge Preis­min­de­rung dar.

Es gibt jedoch auch Ände­run­gen sei­tens des Rei­se­ver­an­stal­ters, die so gra­vie­rend sind, dass es dem Urlau­ber nicht mehr zuzu­mu­ten ist, am ver­ein­bar­ten Rei­se­ver­trag fest­zu­hal­ten.

Routenänderungen

Der Stre­cken­plan ist zusam­men mit der Wahl des Kreuz­fahrt­schif­fes das wich­tigs­te Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um bei der Buchung einer Hoch­see- oder Fluss­kreuz­fahrt.

Wird von der ver­ein­bar­ten Rou­te einer Kreuz­fahrt abge­wi­chen und zuge­sag­te Anlan­dun­gen oder Häfen fal­len aus, liegt nach Urtei­len diver­ser Gerich­te in der Regel ein Rei­se­man­gel vor, der zu einer Preis­min­de­rung berech­tigt. Ein Anspruch auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses ist ver­schul­dens­un­ab­hän­gig, das bedeu­tet: auf den Grund der Ände­rung kommt es nicht an.

Bei erheb­li­chen Ände­run­gen des geplan­ten Rei­se­ver­laufs kann der Urlau­ber kos­ten­frei vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten. Was eine erheb­li­che Ände­rung ist, steht aber nicht im Gesetz, d.h. ob die Schwel­le zur Erheb­lich­keit über­schrit­ten wird, muss in jedem Ein­zel­fall über­prüft wer­den. Fällt auf einer Hoch­see- oder Fluss­kreuz­fahrt nur ein Hafen von zehn zuge­sag­ten Desti­na­tio­nen aus, liegt kei­ne Erheb­lich­keit vor, fal­len jedoch 5 von 10 aus, kann man von einer unzu­mut­ba­ren Ände­rung aus­ge­hen.
In der Würz­bur­ger Tabel­le (www.würzburger-tabelle.de) zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten fin­den sich zahl­rei­che Urtei­le zum Pro­blem von Stre­cken­än­de­run­gen. Gerich­te bewer­ten Umrou­tun­gen sehr unter­schied­lich.

Änderungsvorbehalt

Rei­se­ver­an­stal­ter ver­su­chen sich oft bei Stre­cken­än­de­run­gen auf ihre All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu beru­fen, in denen eine Klau­sel mit dem Hin­weis zu fin­den ist, dass Rou­ten­än­de­run­gen zuläs­sig sind und kei­nen Rei­se­man­gel dar­stel­len.
Das Klein­ge­druck­te im Rei­se­ver­trag ist wich­tig. Doch die Klau­seln dür­fen den Ver­brau­cher nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen und die Gerich­te urtei­len inso­weit zuguns­ten der Rei­se­kun­den.
Selbst wenn ein Ände­rungs­vor­be­halt bezüg­lich der ver­ein­bar­ten Stre­cke in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu fin­den ist, liegt bei einer Rou­ten­än­de­rung den­noch ein Rei­se­man­gel vor (zum Bei­spiel Amts­ge­richt Ros­tock, Az. 47 C 319/16).

Schiffswechsel

Ein Kreuz­fahrt­schiff wird ganz gezielt aus­ge­wählt, sei es als das Rei­se­er­leb­nis an sich oder als klei­nes oder „rie­sen­gro­ßes“ Trans­port­mit­tel von einer Desti­na­ti­on zum nächs­ten schö­nen Hafen. Teilt der Rei­se­ver­an­stal­ter einen Schiffs­wech­sel mit, ist der Streit mit dem Kun­den in der Regel vor­pro­gram­miert.

Ein Aus­tausch des Kreuz­fahrt­schif­fes stellt einen Rei­se­man­gel dar, es sei denn, es han­delt sich um zwei bau­glei­che Schwes­ter­schif­fe, die auch von der Aus­stat­tung her iden­tisch sind. Soll von einem neu­en Schiff auf ein älte­res, von einem reno­vier­ten auf ein unre­no­vier­tes Schiff getauscht wer­den, ist die Ände­rung sicher­lich so erheb­lich, dass dem Kun­den ein kos­ten­frei­es Rück­tritts­recht zuge­stan­den wer­den muss. Das gilt auch für den Fall, wenn von einem klei­nen inti­men Schiff auf einen Oze­an­rie­sen oder umge­kehrt gewech­selt wer­den soll.

Kabinentausch

Wer eine Bal­kon­ka­bi­ne bucht, freut sich auf ent­spann­te Stun­den an fri­scher Luft. Bekommt der Urlau­ber mit­ge­teilt, dass die Bal­kon­ka­bi­nen über­bucht wur­den und er in einer Innen­ka­bi­ne rei­sen muss, kann er wegen erheb­li­cher Leis­tungs­än­de­run­gen kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Einen Kabi­nen­wech­sel zwi­schen in etwa ver­gleich­ba­ren Kabi­nen muss der Urlau­ber oft­mals hin­neh­men, kann aber den Preis min­dern, soll­ten zuge­sag­te Aus­stat­tungs­merk­ma­le feh­len oder die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Lage der Kabi­ne nicht mehr ver­gleich­bar sei

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Füh­ren die Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tun­gen zu einem Total­aus­fall der gebuch­ten Kreuz­fahrt oder wird die­se erheb­lich beein­träch­tigt, hat der Urlau­ber Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de. Nur wenn sich der Rei­se­ver­an­stal­ter ent­las­ten kann, also glaub­haft und nach­voll­zieh­bar die Schuld für die Ände­run­gen von sich wei­sen kann, ent­fällt der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Urlau­bers. Das ist zum Bei­spiel der Fall, wenn schlech­te Wet­ter­be­din­gun­gen zu einer umfang­rei­chen Rou­ten­än­de­rung füh­ren müs­sen.

Die Höhe der Ent­schä­di­gung ori­en­tiert sich bei der Durch­füh­rung der Rei­se zumeist an der Preis­min­de­rungs­hö­he. Bei einer Ver­ei­te­lung, also Aus­fall der Rei­se urtei­len die Amts- und Land­ge­rich­te in Deutsch­land bei der Bemes­sung der Ent­schä­di­gungs­hö­he unter­schied­lich. Es wer­den Beträ­ge zwi­schen 50 und 100 Pro­zent des Rei­se­prei­ses als Scha­dens­er­satz­hö­he zuge­spro­chen. Zahl­rei­che Urtei­le beim Aus­fall der Kreuz­fahrt fin­den sich in der Würz­bur­ger Tabel­le.

Kunde muss reagieren

Erhält der Urlau­ber vom Rei­se­ver­an­stal­ter vor Start der Rei­se eine Ände­rungs­mit­tei­lung und ist er damit nicht ein­ver­stan­den, muss der Kun­de unbe­dingt reagie­ren und sei­nen Unmut zum Aus­druck brin­gen. Schweigt der Urlau­ber und tritt die Rei­se wider­spruchs­los an, kann ansons­ten von einer ein­ver­nehm­li­chen Ände­rung bzw. Zustim­mung aus­ge­gan­gen wer­den. Hat der Urlau­ber kein Inter­es­se mehr an der gebuch­ten Kreuz­fahrt, weil die Ände­run­gen zu umfang­reich sind, muss er den Rei­se­ver­an­stal­ter umge­hend nach Erhalt der Ände­rungs­mit­tei­lung dar­über in Kennt­nis set­zen, dass kein Ein­ver­ständ­nis mit den Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen besteht und er die Rei­se in der geän­der­ten Form nicht antre­ten wird und Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses ver­langt. Ob zusätz­lich Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de gefor­dert wer­den kann, hängt wie­der vom Ein­zel­fall ab.

Die­ser Text ist in CRUCERO 01/2025 erschie­nen und wur­de am 07.03.2025 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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Mehr Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de

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