Im Sommer 2025 haben zahlreiche Reisende die Hiobsbotschaft von ihren Reiseveranstaltern erhalten, dass für den Jahreswechsel und das nächste Frühjahr 2026 geplante Kreuzfahrten im Persischen Golf ausfallen werden. Die Anbieter berufen sich dabei auf die Sicherheitslage im Nahen Osten. Das Gesetz verschafft dem Urlauber beim Platzen des Reisetraums aber in vielen Fällen ein finanzielles Trostpflaster. Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise und für den Urlauber besteht der umfangreiche Schutz des Reisevertragsrechts, geregelt in § 651a BGB.
Absage oder erhebliche Änderungen
Das Reiserecht sieht ein einseitiges Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters vom Reisevertrag aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Notwendigkeiten nicht vor. Sagt der Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt unzulässig ab, können für den Reisekunden aufgrund der Vereitelung der Reise Entschädigungsansprüche entstehen.
Ebenso verhält es sich, wenn der Reiseveranstalter vor Beginn der Kreuzfahrt erhebliche Änderungen der Kreuzfahrt mitteilt, etwa eine umfangreiche Routenänderung, und der Reisekunde aus diesem Grund von seinem ihm zustehenden Recht Gebrauch macht, kostenfrei von der Reise zurückzutreten.
Rückzahlung des Reisepreises
Bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter muss dieser Kundengelder unverzüglich erstatten und darf keine Stornokosten oder Bearbeitungsgebühren berechnen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Rückzahlungsfrist von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt festgelegt.
Bezahlt der Veranstalter den Reisepreis oder eine geleistete Anzahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zurück, entsteht eine Verzugslage und der Kunde kann sich auf Kosten des Reiseveranstalters anwaltlicher Hilfe bedienen, um seine Forderung durchzusetzen.
Schadensersatz
Für den Reisenden ist es möglich, vom Reiseveranstalter Schadensersatz zu fordern, wenn sich der Reiseveranstalter bezüglich der Reiseabsage nicht entlasten kann.
Das Reisevertragsrecht gibt in § 651n I BGB nur drei Entlastungsgründe für das Reiseunternehmen vor. Entweder kann der Reiseveranstalter vortragen, der Kunde hat die Absage der Kreuzfahrt verschuldet, oder die Vereitelung der Reise wurde unvorhersehbar oder unvermeidbar durch einen Dritten verursacht, der kein Leistungserbringer des Veranstalters ist. Ebenso muss der Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten, wenn die Absage der Kreuzfahrt auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, umgangssprachlich auf höhere Gewalt, zurückzuführen ist.
Ein solcher Grund kann auch eine konkrete oder wahrscheinliche Gefahrenlage auf der Route bzw. dem Seegebiet einer Kreuzfahrt sein. Bei den im Sommer erfolgten Absagen für das Seegebiet im Persischen Golf muss für eine Entlastung der Reiseveranstalter folglich feststehen, dass eine Gefahr besteht, die weder für den Urlauber noch für den Reiseveranstalter zumutbar ist. Ein Indiz einer solchen unzumutbaren Gefährdungslage ist auch stets eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Führt die Kreuzfahrt nicht durch ein bestehendes Risikogebiet, beruft sich der Reiseveranstalter jedoch trotzdem darauf, weil das eingesetzte Schiff vor Beginn der gebuchten Reise ein solches Gebiet durchqueren muss, greift dieser Einwand nicht. Nach einer im Oktober 2024 ergangenen Entscheidung des Landgerichts Rostock (Az. 1 O 349/24) ist in diesem Fall keine Haftungsfreistellung möglich. Es muss folglich stets geprüft werden, ob überhaupt eine Gefahrenlage besteht und inwieweit diese Situation unmittelbar mit der abgesagten Kreuzfahrt in Zusammenhang steht.
Bei den aktuell vorgenommenen Absagen sind sich die Reiseunternehmen insoweit selbst nicht sicher, ob ihre Argumentation rechtssicher ist, denn es wurden bereits freiwillig außergerichtlich Entschädigungen an betroffene Urlauber bezahlt.
Entgangene Urlaubsfreude
Bei einer Vereitelung einer Reise sieht das Pauschalreiserecht für den Reisekunden einen sogenannten Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.
Die Höhe des Schadensersatzes berechnen die Gerichte sehr unterschiedlich. Entscheidend kommt es darauf an, in welcher Zeitspanne vor Reisestart die Kreuzfahrt abgesagt wird.
So bekamen Urlauber, die eine Kreuzfahrt ab Mallorca starten wollten, 50 % des Reisepreises als zusätzliche Entschädigung zugesprochen, da das eingesetzte Schiff noch nicht reisetauglich war und die Reise einen Tag vor Start abgesagt wurde (Landgericht Rostock, Az. 1 O 112/20).
Ebenfalls 50 % des Reisepreises erhielten Urlauber, deren Hochseekreuzfahrt vier Monate vor Reisebeginn vom Veranstalter gestrichen wurde (Landgericht München I, Az. 13 S 372/20). Bei einer Absage sechs Monate vor Reisestart sah das Amtsgericht Wiesbaden die Enttäuschung des Urlaubers gleichfalls als so schwer an, dass eine Entschädigung von 50 % des Reisepreises zugebilligt wurde (Az. 91 C 295/14–85); ebenso entschied das Landgericht Hamburg bei einer Absage zehn Monate vor Reisestart (Az. 309 S 57/17).
Das Amtsgericht Charlottenburg musste einen Fall entscheiden, bei dem der Ausfall der gebuchten Kreuzfahrt 13 Monate vorher mitgeteilt wurde. Eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Reisepreises hielt das Gericht für angemessen (Az. 237 C 363/17). Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist auch durchsetzbar, wenn der Reisende auf eigene Faust eine Ersatzreise bucht.
Vor dem Bundesgerichtshof landete ein Fall eines Ehepaares, das drei Tage vor Start einer gebuchten Kreuzfahrt mitgeteilt bekam, dass die Kreuzfahrt für sie nicht stattfinden kann. Einige Tage verbrachten die beiden Reisekunden noch zu Hause, dann ging es alternativ auf eine Florida Rundreise. Zusammengerechnet erhielten das Paar rund 73 % des Reisepreises der Kreuzfahrt als Entschädigung zugesprochen (Az. X ZR 94/17). Ebenso wird die Vereitelung einer Reise entschädigt, wenn man in der eigentlich eingeplanten Urlaubszeit seine Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt oder seinen Urlaub verschiebt.
Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen
Hat der Reisende im Vertrauen auf Durchführung einer Reise anderweitige Buchungen vorgenommen, unter anderem die Anreise zum Schiff per Bahn oder Flugzeug oder eine Hotelreservierung im Ein- oder Ausschiffungshafen, und fallen wegen der unberechtigten Absage Stornokosten an, kann der Kunde diese Kosten gegenüber dem Reiseveranstalter ebenfalls als
Schadenspositionen geltend machen.
Dieser Text ist in CRUCERO 03/2025 erschienen und wurde am 06.09.2025 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.













