Das Europäische Parlament hat neue Vorschriften zum Schutz von Pauschalreisenden verabschiedet. Mit großer Mehrheit stimmten die Abgeordneten am Donnerstag für eine überarbeitete Richtlinie, die Rechte von Urlaubern stärkt und zugleich mehr Klarheit für Reiseanbieter schaffen soll. Die Reform präzisiert vor allem die Definition von Pauschalreisen, regelt den Umgang mit Gutscheinen und erweitert die Möglichkeiten zur kostenfreien Stornierung.
Die Abgeordneten nahmen den Text mit 537 Stimmen bei zwei Gegenstimmen und 24 Enthaltungen an. Zuvor hatten sich Parlament und EU-Mitgliedstaaten bereits auf zentrale Punkte verständigt.
Deshalb gilt die endgültige Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union als sehr wahrscheinlich. In der EU-Gesetzgebung folgen auf eine solche politische Einigung in der Regel nur noch formale Beschlüsse der Mitgliedstaaten. Ablehnungen in dieser Phase sind selten, da die Regierungen der EU-Länder bereits in den Verhandlungen über den Inhalt der Richtlinie eingebunden waren.
Präzisere Regeln für Pauschalreisen und Gutscheine
Die überarbeitete Richtlinie definiert künftig genauer, wann mehrere Reiseleistungen als Pauschalreise gelten. Maßgeblich ist vor allem, wie und in welchem Zeitraum einzelne Leistungen gebucht werden. Besonders Onlinebuchungen stehen im Fokus: Werden bei miteinander verknüpften Buchungssystemen personenbezogene Daten eines Reisenden zwischen mehreren Anbietern übertragen und kommt innerhalb von 24 Stunden ein Vertrag über sämtliche Leistungen zustande, gilt die Kombination künftig als Pauschalreise.
Reiseveranstalter müssen Kunden außerdem deutlich informieren, wenn zusätzlich angebotene Leistungen keine Pauschalreise mit bereits gebuchten Angeboten bilden. Damit soll klarer erkennbar werden, wann der besondere Schutz für Pauschalreisen greift.
Die Richtlinie enthält erstmals auch verbindliche Regeln für Reisegutscheine, die insbesondere während der Corona-Pandemie eine wichtige Rolle spielten. Verbraucher dürfen einen Gutschein ablehnen und stattdessen eine Rückerstattung verlangen. In diesem Fall müssen Unternehmen den Betrag innerhalb von 14 Tagen auszahlen. Gutscheine dürfen höchstens zwölf Monate gültig sein. Nicht oder nur teilweise eingelöste Gutscheine müssen anschließend erstattet werden. Reiseanbieter dürfen zudem die Auswahl an Leistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.
Erweiterte Möglichkeiten zur kostenlosen Stornierung
Auch die Regeln für kostenfreie Stornierungen werden erweitert. Schon bisher konnten Reisende ihre Buchung ohne Gebühren aufheben, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Künftig gilt dieses Recht auch, wenn solche Ereignisse am Abfahrtsort entstehen oder die Reise erheblich beeinträchtigen.
Ob die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung erfüllt sind, wird weiterhin im Einzelfall geprüft. Offizielle Reisehinweise können dabei als Orientierung dienen.
Zusätzlich verschärft die Richtlinie die Vorgaben für Beschwerde- und Erstattungsverfahren. Reiseveranstalter müssen den Eingang einer Beschwerde innerhalb von sieben Tagen bestätigen und spätestens nach 60 Tagen Stellung nehmen. Kommt es zur Insolvenz eines Veranstalters, sollen Kunden ihr Geld für ausgefallene Leistungen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten aus der Insolvenzabsicherung zurückerhalten. In besonders komplexen Insolvenzverfahren kann sich diese Frist auf neun Monate verlängern. Die bereits geltende Frist von 14 Tagen für Rückerstattungen nach einer Stornierung bleibt bestehen.
Für Reiseveranstalter und Kreuzfahrtanbieter gewinnt vor allem die präzisere Definition von Pauschalreisen an Bedeutung. Viele Reisen werden inzwischen online über mehrere Anbieter hinweg zusammengestellt. Die neuen Regeln sollen klarstellen, wann solche Buchungen als Pauschalreise gelten und damit unter die entsprechenden Haftungs- und Verbraucherschutzbestimmungen fallen.
Nach der formalen Zustimmung durch den Rat wird der Text im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt anschließend in Kraft. Die Mitgliedstaaten erhalten danach 28 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Weitere sechs Monate später sollen die neuen Vorschriften in der Praxis angewendet werden.













