EU reformiert Pauschalreiserecht: Mehr Schutz für Urlauber

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat neue Vor­schrif­ten zum Schutz von Pau­schal­rei­sen­den ver­ab­schie­det. Mit gro­ßer Mehr­heit stimm­ten die Abge­ord­ne­ten am Don­ners­tag für eine über­ar­bei­te­te Richt­li­nie, die Rech­te von Urlau­bern stärkt und zugleich mehr Klar­heit für Rei­se­an­bie­ter schaf­fen soll. Die Reform prä­zi­siert vor allem die Defi­ni­ti­on von Pau­schal­rei­sen, regelt den Umgang mit Gut­schei­nen und erwei­tert die Mög­lich­kei­ten zur kos­ten­frei­en Stor­nie­rung.

Die Abge­ord­ne­ten nah­men den Text mit 537 Stim­men bei zwei Gegen­stim­men und 24 Ent­hal­tun­gen an. Zuvor hat­ten sich Par­la­ment und EU-Mit­glied­staa­ten bereits auf zen­tra­le Punk­te ver­stän­digt.

Des­halb gilt die end­gül­ti­ge Zustim­mung durch den Rat der Euro­päi­schen Uni­on als sehr wahr­schein­lich. In der EU-Gesetz­ge­bung fol­gen auf eine sol­che poli­ti­sche Eini­gung in der Regel nur noch for­ma­le Beschlüs­se der Mit­glied­staa­ten. Ableh­nun­gen in die­ser Pha­se sind sel­ten, da die Regie­run­gen der EU-Län­der bereits in den Ver­hand­lun­gen über den Inhalt der Richt­li­nie ein­ge­bun­den waren.

Präzisere Regeln für Pauschalreisen und Gutscheine

Die über­ar­bei­te­te Richt­li­nie defi­niert künf­tig genau­er, wann meh­re­re Rei­se­leis­tun­gen als Pau­schal­rei­se gel­ten. Maß­geb­lich ist vor allem, wie und in wel­chem Zeit­raum ein­zel­ne Leis­tun­gen gebucht wer­den. Beson­ders Online­bu­chun­gen ste­hen im Fokus: Wer­den bei mit­ein­an­der ver­knüpf­ten Buchungs­sys­te­men per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Rei­sen­den zwi­schen meh­re­ren Anbie­tern über­tra­gen und kommt inner­halb von 24 Stun­den ein Ver­trag über sämt­li­che Leis­tun­gen zustan­de, gilt die Kom­bi­na­ti­on künf­tig als Pau­schal­rei­se.

Rei­se­ver­an­stal­ter müs­sen Kun­den außer­dem deut­lich infor­mie­ren, wenn zusätz­lich ange­bo­te­ne Leis­tun­gen kei­ne Pau­schal­rei­se mit bereits gebuch­ten Ange­bo­ten bil­den. Damit soll kla­rer erkenn­bar wer­den, wann der beson­de­re Schutz für Pau­schal­rei­sen greift.

Die Richt­li­nie ent­hält erst­mals auch ver­bind­li­che Regeln für Rei­se­gut­schei­ne, die ins­be­son­de­re wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie eine wich­ti­ge Rol­le spiel­ten. Ver­brau­cher dür­fen einen Gut­schein ableh­nen und statt­des­sen eine Rück­erstat­tung ver­lan­gen. In die­sem Fall müs­sen Unter­neh­men den Betrag inner­halb von 14 Tagen aus­zah­len. Gut­schei­ne dür­fen höchs­tens zwölf Mona­te gül­tig sein. Nicht oder nur teil­wei­se ein­ge­lös­te Gut­schei­ne müs­sen anschlie­ßend erstat­tet wer­den. Rei­se­an­bie­ter dür­fen zudem die Aus­wahl an Leis­tun­gen für Gut­schein­in­ha­ber nicht ein­schrän­ken.

Erweiterte Möglichkeiten zur kostenlosen Stornierung

Auch die Regeln für kos­ten­freie Stor­nie­run­gen wer­den erwei­tert. Schon bis­her konn­ten Rei­sen­de ihre Buchung ohne Gebüh­ren auf­he­ben, wenn am Rei­se­ziel unver­meid­ba­re und außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auf­tre­ten. Künf­tig gilt die­ses Recht auch, wenn sol­che Ereig­nis­se am Abfahrts­ort ent­ste­hen oder die Rei­se erheb­lich beein­träch­ti­gen.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine kos­ten­lo­se Stor­nie­rung erfüllt sind, wird wei­ter­hin im Ein­zel­fall geprüft. Offi­zi­el­le Rei­se­hin­wei­se kön­nen dabei als Ori­en­tie­rung die­nen.

Zusätz­lich ver­schärft die Richt­li­nie die Vor­ga­ben für Beschwer­de- und Erstat­tungs­ver­fah­ren. Rei­se­ver­an­stal­ter müs­sen den Ein­gang einer Beschwer­de inner­halb von sie­ben Tagen bestä­ti­gen und spä­tes­tens nach 60 Tagen Stel­lung neh­men. Kommt es zur Insol­venz eines Ver­an­stal­ters, sol­len Kun­den ihr Geld für aus­ge­fal­le­ne Leis­tun­gen grund­sätz­lich inner­halb von sechs Mona­ten aus der Insol­venz­ab­si­che­rung zurück­er­hal­ten. In beson­ders kom­ple­xen Insol­venz­ver­fah­ren kann sich die­se Frist auf neun Mona­te ver­län­gern. Die bereits gel­ten­de Frist von 14 Tagen für Rück­erstat­tun­gen nach einer Stor­nie­rung bleibt bestehen.

Für Rei­se­ver­an­stal­ter und Kreuz­fahrt­an­bie­ter gewinnt vor allem die prä­zi­se­re Defi­ni­ti­on von Pau­schal­rei­sen an Bedeu­tung. Vie­le Rei­sen wer­den inzwi­schen online über meh­re­re Anbie­ter hin­weg zusam­men­ge­stellt. Die neu­en Regeln sol­len klar­stel­len, wann sol­che Buchun­gen als Pau­schal­rei­se gel­ten und damit unter die ent­spre­chen­den Haf­tungs- und Ver­brau­cher­schutz­be­stim­mun­gen fal­len.

Nach der for­ma­len Zustim­mung durch den Rat wird der Text im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­öf­fent­licht und tritt anschlie­ßend in Kraft. Die Mit­glied­staa­ten erhal­ten danach 28 Mona­te Zeit, um die Richt­li­nie in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Wei­te­re sechs Mona­te spä­ter sol­len die neu­en Vor­schrif­ten in der Pra­xis ange­wen­det wer­den.

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