Pilo­ten-Streik bei der Luft­han­sa: Das müs­sen Pas­sa­gie­re wis­sen 

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Flug­ver­spä­tun­gen und Aus­fäl­le gehö­ren seit Wochen zur Tages­ord­nung an den deut­schen Flug­hä­fen – der geplan­te Streik am kom­men­den Frei­tag wird nun zu zusätz­li­chen Pro­ble­men füh­ren.

Air­Help, die Orga­ni­sa­ti­on für Flug­gast­rech­te, weist heu­te dar­auf hin, dass Air­lines für Ersatz­leis­tun­gen wie Alter­na­tiv­trans­port, Ver­pfle­gung oder Unter­kunft sor­gen müs­sen, wenn geplan­te Flü­ge aus­fal­len.

Durch den Streik bei der Luft­han­sa wer­den vie­le Rei­sen­de aus Deutsch­land ihren geplan­ten Flug nicht wie geplant durch­füh­ren kön­nen. Bei Ver­spä­tun­gen von über drei Stun­den oder Aus­fäl­len haben betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re jedoch Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lung von bis zu 600 Euro.  

Pas­sa­gie­re haben Anspruch auf Ersatz­leis­tun­gen

Dar­über hin­aus haben Pas­sa­gie­re ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den Anspruch auf eine Alter­na­tiv­be­för­de­rung. Die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug muss von der aus­füh­ren­den Air­line selbst umge­setzt wer­den.

Wird die Flug­ge­sell­schaft von sich aus nicht tätig, soll­ten betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re eine Frist auf drei Stun­den nach der geplan­ten Abflug­zeit set­zen. Wird die Auf­for­de­rung den­noch nicht erfüllt, kön­nen Rei­sen­de eige­ne Alter­na­ti­ven suchen und die Kos­ten der Air­line in Rech­nung stel­len.

Ab einer Ver­spä­tung von mehr als fünf Stun­den oder einer Beför­de­rung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ist die Air­line zudem dazu ver­pflich­tet, den vol­len Ticket­preis zu erstat­ten.

Bei Ver­spä­tun­gen von über zwei Stun­den und einer Flug­stre­cke von über 1.500 Kilo­me­tern muss die aus­füh­ren­de Air­line den Pas­sa­gie­ren am Flug­ha­fen Mahl­zei­ten und Geträn­ke bereit­stel­len. Zudem müs­sen zwei Tele­fo­na­te oder die Ver­sen­dung von zwei E‑Mails ermög­licht wer­den. Bei Bedarf müs­sen die Air­lines auch eine Unter­kunft bereit­stel­len und die Beför­de­rung dort­hin ermög­li­chen.

Betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re kön­nen ihren Ent­schä­di­gungs­an­spruch rück­wir­kend durch­set­zen, bis zu drei Jah­re nach ihrem Flug­ter­min.

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