Anrei­se zur Kreuz­fahrt: Mit dem Flie­ger zum Schiff

Die Probleme beim Fliegen in der jüngsten Vergangenheit, sei es durch Flugausfälle, Verspätungen oder Probleme mit dem Gepäck, haben es wieder deutlich gemacht: Wer seine Kreuzfahrt mit einem Flug beginnt oder beendet, sollte alles bei einem Anbieter im Paket buchen.

Grund­sätz­lich ist es rat­sam, den Flug zum Schiff und zurück im Rah­men der Kreuz­fahrt mit beim Rei­se­ver­an­stal­ter zu buchen, so dass der Flug Bestand­teil des Rei­se­ver­tra­ges ist. Kommt es wäh­rend der Flug­be­för­de­rung oder beim auf­ge­ge­be­nen Rei­se­ge­päck zu Pro­ble­men, ist neben der Air­line auch der Rei­se­ver­an­stal­ter in der Haf­tung und muss für Abhil­fe sor­gen. Das ist ein deut­li­cher Vor­teil gegen­über Kun­den, die ihre Flug­an­rei­se zum Kreuz­fahrt­schiff oder zurück nach Hau­se indi­vi­du­ell buchen.

Ver­spä­te­te Anrei­se zum Schiff

Ist der Flug zum Aus­gangs­ha­fen ver­spä­tet und hat das Kreuz­fahrt­schiff bereits abge­legt, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter, wenn die Flug­an­rei­se mit zum Rei­se­ver­trag gehört, für Abhil­fe sor­gen. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, war­um es zur Ver­spä­tung gekom­men ist. Der Ver­an­stal­ter hat die Pflicht, ent­we­der die Beför­de­rung zum nächs­ten Hafen zu orga­ni­sie­ren oder auch die Rück­rei­se zum Abflug­ha­fen, wenn eine Nach­rei­se zum Schiff nicht mehr mög­lich ist. Stor­no­kos­ten kann er beim Aus­fall der Kreuz­fahrt nicht ver­lan­gen.

Anders, und zwar schlech­ter sieht es aus, wenn der Rei­sen­de den Flug sepa­rat gebucht hat. Wird das Schiff nicht erreicht und die Kreuz­fahrt nicht ange­tre­ten, darf der Rei­se­ver­an­stal­ter Stor­no­kos­ten ver­lan­gen, d.h. er kann einen gro­ßen Teil des bereits bezahl­ten Rei­se­prei­ses ein­be­hal­ten.

Der Urlau­ber kann in sol­chen Fäl­len ver­su­chen, von der Air­line Regress zu for­dern, jedoch ergibt sich kein Haf­tungs­an­spruch, wenn die Air­line kein Ver­schul­den trifft, bei­spiels­wei­se wenn schlech­tes Wet­ter, eine Ter­ror­war­nung, eine Luft­raum­sper­rung oder auch ein Streik von Flug­ha­fen­mit­ar­bei­tern zur Ver­spä­tung führ­te.

Doch auch wenn sich eine Haf­tung der Flug­ge­sell­schaft ergibt, besteht auf­grund inter­na­tio­na­ler Bestim­mun­gen bei Flug­ver­spä­tun­gen eine Haf­tungs­höchst­gren­ze von ca. 5.700 €, sodass die Stor­no­kos­ten des Kreuz­fahrt­an­bie­ters ggf. nicht voll über­nom­men wer­den.
Der Pau­schal­tou­rist erhält auch beim Rück­flug von der Kreuz­fahrt mehr Schutz als der Urlau­ber, der den Rück­flug sepa­rat bucht.
Kann der Flug wegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de nicht durch­ge­führt wer­den, z.B. wegen schlech­tem Wet­ter, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter bis zu drei Näch­ten eine Unter­kunft bereit­stel­len und bezah­len. Für gehan­di­cap­te Urlau­ber ist der Zeit­raum die­ser Hil­fe sogar unbe­grenzt, soweit vor Start der Rei­se auf die Behin­de­rung und die beson­de­ren Bedürf­nis­se hin­ge­wie­sen wur­de.

Flug­gast­rech­te der EU

Für Flü­ge ab einem Flug­ha­fen in der EU bzw. für Flü­ge von einem Dritt­staat in die EU mit einer EU-Air­line (z.B. New York nach Frank­furt mit Luft­han­sa) gel­ten die EU-Flug­gast­rech­te.
Kommt es zu einer Annul­lie­rung, Über­bu­chung oder län­ge­ren Ver­spä­tung (ab drei Stun­den), kann der Urlau­ber je nach Flug­stre­cke eine Aus­gleichs­zah­lung zwi­schen 250 und 600 € von der Flug­ge­sell­schaft ver­lan­gen, es sei denn, die Ver­spä­tung oder Annul­lie­rung beruht auf außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den, zum Bei­spiel schlech­ten Wet­ter­ver­hält­nis­sen. Die Flug­ge­sell­schaft muss zudem die Kos­ten für Ver­pfle­gung oder ein Hotel über­neh­men, wenn es bei der Abwick­lung des Flu­ges zu län­ge­ren War­te­zei­ten kommt. Die Air­line hat bei ent­spre­chen­den Pro­ble­men die Pflicht, den Pas­sa­gier über die EU-Flug­gast­rech­te zu infor­mie­ren.

Gepäck­ver­lust

Jähr­lich gehen eini­ge Mil­lio­nen Kof­fer im Rah­men einer Flug­be­för­de­rung ver­lo­ren, doch die meis­ten Kof­fer tau­chen bin­nen kur­zer Zeit wie­der auf. Gera­de bei einer Kreuz­fahrt kann jedoch ein abhan­den gekom­me­ner Kof­fer nicht immer recht­zei­tig zum Schiff nach­ge­lie­fert wer­den. Wer den Flug zum Schiff mit im Paket beim Kreuz­fahrt­an­bie­ter gebucht hat, ist auch hier­bei im Vor­teil, da die Rei­se ohne Gepäck einen mas­si­ven Rei­se­man­gel dar­stellt, der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter begrün­det.

Ver­lust­mel­dung

Bei einem Kof­fer­ver­lust ist es not­wen­dig, dass der Flug­pas­sa­gier das feh­len­de Gepäck sofort am Flug­ha­fen mit Vor­la­ge des Kof­fer­ab­schnitts (Bag­ga­ge-Tag) mel­det. Gehört der Flug mit zum Rei­se­ver­trag, soll­te auch unver­züg­lich der Rei­se­ver­an­stal­ter infor­miert wer­den. Die Nach­lie­fe­rung des Kof­fers zum Schiff erfolgt auf Kos­ten der Flug­ge­sell­schaft bzw. des Rei­se­ver­an­stal­ters.

Haf­tungs­gren­zen

Kommt es zu einem Total­ver­lust des Kof­fers oder muss sich der Rei­se­kun­de wegen einer ver­zö­ger­ten Nach­lie­fe­rung des Gepäcks zum Schiff Ersatz anschaf­fen, kann er eine Ent­schä­di­gung for­dern. Der Rei­sen­de kann sich ange­mes­se­ne Ersatz­klei­dung, Hygie­ne­ar­ti­kel oder auch not­wen­di­ge Medi­ka­men­te kau­fen, hat dabei aber eine Scha­dens­min­de­rungs­pflicht, sodass auf güns­ti­ge Prei­se zu ach­ten ist. Bei Ver­lust des Gepäcks wird nur der Zeit­wert ersetzt und bei den Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen gibt es auf­grund einer inter­na­tio­na­len luft­ver­kehrs­recht­li­chen Rege­lung zudem eine Haf­tungs­höchst­gren­ze. Eine Haf­tung bei Gepäck­ver­lust und ‑ver­spä­tung ist dem­nach auf einen Wert von ca. 1.400 € begrenzt.
Der Pas­sa­gier muss dar­le­gen, was im Kof­fer zu wel­chem Wert war und muss Bele­ge für Ersatz­ein­käu­fe vor­le­gen.
Wem die Haf­tungs­höchst­gren­ze zu nied­rig ist, weil der Kof­fer samt Inhalt mehr wert ist, kann einen höhe­ren Wert beim Ein­che­cken dekla­rie­ren, zahlt dafür aber einen Auf­preis.

Rei­se­man­gel

Ist der Flug Bestand­teil des Rei­se­ver­tra­ges und kommt es auf­grund einer Flug­ver­spä­tung zu einer ver­spä­te­ten Ein­schif­fung erst im nächs­ten Hafen, kann der Rei­se­kun­de eine Preis­min­de­rung for­dern.
Ein zusätz­li­cher Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de ist wie bei einem Total­aus­fall der Rei­se mög­lich, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht dar­le­gen kann, dass die Ver­zö­ge­rung zum Bei­spiel wegen schlech­ter Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unver­meid­bar war.
Bei einem Kof­fer­ver­lust ist neben dem Ersatz des Kof­fers nebst Inhalt bzw. für Ersatz­ein­käu­fe eben­falls eine Preis­min­de­rung mög­lich. Wie hoch eine Min­de­rung sein kann, hängt vom Ein­zel­fall ab. Es kommt auf die Anzahl der Tage ohne Gepäck an und auch dar­auf, wel­che Art von Kreuz­fahrt gebucht wur­de.
Zahl­rei­che Fall­bei­spie­le fin­den sich in der Urteils­samm­lung der „Würz­bur­ger Tabel­le“. So hat das Land­ge­richt Koblenz (Az. 2 S 28/15) einem Kreuz­fah­rer, der sein Gepäck erst nach sie­ben Tagen erhal­ten hat, eine Preis­min­de­rung in Höhe von 30 Pro­zent des antei­li­gen Rei­se­prei­ses für sie­ben Tage zuge­spro­chen.
Das Land­ge­richt Frank­furt (Az. 2–24 S 44/06) sah es als erheb­li­chen Rei­se­man­gel an, wenn das Gepäck auf einer Ant­ark­tis­kreuz­fahrt erst acht Tage spä­ter zum Schiff nach­ge­lie­fert wird. 50 Pro­zent des Rei­se­prei­ses für die ers­ten acht Tage gab es für den Urlau­ber zurück, zudem Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de.

Die­ser Text ist in CRUCERO 02/2023 erschie­nen und wur­de am 07.06.2023 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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