Wenn die Kreuzfahrt abgesagt wird: Wer entschädigt den Urlaubsfrust?

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Nach der Pan­de­mie ist der Neu­start der Kreuz­fahr­ten gut gelun­gen. Gleich­wohl füh­ren Schiffs­ver­käu­fe, Schiffs­wech­sel oder orga­ni­sa­to­ri­sche Ände­run­gen der Rei­se­rou­ten dazu, dass bereits gebuch­te Kreuz­fahr­ten abge­sagt wer­den. Eine Kreuz­fahrt ist eine Pau­schal­rei­se und so genießt der Urlau­ber den umfang­rei­chen Schutz des Rei­se­ver­trags­rechts, gere­gelt in §§ 651a BGB.

Eine Kreuz­fahrt ist eine Pau­schal­rei­se und so genießt der Urlau­ber den umfang­rei­chen Schutz des Rei­se­ver­trags­rechts, gere­gelt in §§ 651a BGB.

Absage oder erhebliche Änderungen

Das Rei­se­recht sieht ein ein­sei­ti­ges Rück­tritts­recht des Rei­se­ver­an­stal­ters vom Rei­se­ver­trag auf­grund wirt­schaft­li­cher oder orga­ni­sa­to­ri­scher Not­wen­dig­kei­ten nicht vor. Sagt der Rei­se­ver­an­stal­ter eine Kreuz­fahrt unzu­läs­sig ab, kön­nen für den Rei­se­kun­den auf­grund der Ver­ei­te­lung der Rei­se Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che ent­ste­hen.

Eben­so ver­hält es sich, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter vor Beginn der Kreuz­fahrt erheb­li­che Ände­run­gen der Kreuz­fahrt mit­teilt, etwa eine umfang­rei­che Rou­ten­än­de­rung, und der Rei­se­kun­de aus die­sem Grund von sei­nem ihm zuste­hen­den Recht Gebrauch macht, kos­ten­frei von der Rei­se zurück­zu­tre­ten.

Rückzahlung des Reisepreises

Bei einer Rei­se­ab­sa­ge durch den Ver­an­stal­ter bzw. bei einem berech­tig­ten kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag sei­tens des Kun­den muss der Rei­se­ver­an­stal­ter erhal­te­ne Kun­den­gel­der unver­züg­lich erstat­ten und darf kei­ner­lei Stor­no­kos­ten oder Bear­bei­tungs­ge­büh­ren berech­nen.
Im Gesetz ist eine Rück­zah­lungs­frist von 14 Tagen nach dem erklär­ten Rück­tritt nie­der­ge­legt. Bezahlt der Ver­an­stal­ter den Rei­se­preis bzw. eine geleis­te­te Anzah­lung nicht inner­halb der gesetz­li­chen Frist zurück, ent­steht eine Ver­zugs­la­ge und der Kun­de kann sich auf Kos­ten des Rei­se­ver­an­stal­ters anwalt­li­cher Hil­fe bedie­nen, um sei­ne For­de­rung durch­zu­set­zen.

Schadensersatz

Der Rei­se­kun­de kann vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­dens­er­satz for­dern, wenn sich der Rei­se­ver­an­stal­ter bezüg­lich der Rei­se­ab­sa­ge nicht ent­las­ten kann. Das Rei­se­ver­trags­recht gibt nur drei Ent­las­tungs­grün­de für das Rei­se­un­ter­neh­men vor. Ent­we­der der Rei­se­ver­an­stal­ter kann vor­tra­gen, der Kun­de hat die Absa­ge der Kreuz­fahrt ver­schul­det oder die Ver­ei­te­lung der Rei­se wur­de unvor­her­seh­bar oder unver­meid­bar durch einen Drit­ten ver­ur­sacht, der kein Leis­tungs­er­brin­ger des Ver­an­stal­ters ist. Eben­so muss der Rei­se­ver­an­stal­ter kei­nen Scha­dens­er­satz leis­ten, wenn die Absa­ge der Kreuz­fahrt auf unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de zurück­zu­füh­ren ist.

Entgangene Urlaubsfreude

Das Pau­schal­rei­se­recht sieht für den Urlau­ber bei einer Ver­ei­te­lung einer Rei­se einen soge­nann­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Urlaubs­zeit vor. Das ist ein kla­rer Vor­teil gegen­über einem Indi­vi­du­al­tou­ris­ten, denn nur im Rah­men einer Pau­schal­rei­se gibt es die­sen Anspruch. Bucht jemand folg­lich nur ein Hotel, liegt kein Pau­schal­rei­se­ver­trag vor, da es an der Bün­de­lung durch einen Anbie­ter von min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Rei­se­leis­tun­gen (z.B. Flug und Hotel) fehlt. Sagt das Hotel den Urlaub wegen Über­bu­chung ab, bekommt der buchen­de Hotel­gast zwar sein Geld zurück, jedoch kei­nen Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de.

Eine Kreuz­fahrt ist aber eine Pau­schal­rei­se, da sie sich aus ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten zusam­men­setzt, auch wenn die An- und Abrei­se zu Schiff vom Kun­den ander­wei­tig orga­ni­siert bzw. gebucht wird.

Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de berech­nen die Gerich­te sehr unter­schied­lich. Ent­schei­dend kommt es dar­auf an, wie viel Zeit vor Rei­se­start die Kreuz­fahrt abge­sagt wird.

Zahl­rei­che Urtei­le hier­zu fin­den sich in der Würz­bur­ger Tabel­le zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten. So beka­men Urlau­ber, die eine Kreuz­fahrt ab Mal­lor­ca star­ten woll­ten, 50 % des Rei­se­prei­ses als zusätz­li­che Ent­schä­di­gung zuge­spro­chen, da das ein­ge­setz­te Schiff noch nicht rei­se­taug­lich war und die Rei­se einen Tag vor Start abge­sagt wur­de (Land­ge­richt Ros­tock, Az. 1 O 112/20).

Eben­falls 50 % des Rei­se­prei­ses erhiel­ten Urlau­ber, deren Hoch­see­kreuz­fahrt 4 Mona­te vor Rei­se­be­ginn vom Ver­an­stal­ter gestri­chen wur­de (Land­ge­richt Mün­chen I, Az. 13 S 372/20).

Das Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg muss­te einen Fall ent­schei­den, bei dem der Aus­fall der gebuch­ten Kreuz­fahrt 13 Mona­te vor­her mit­ge­teilt wur­de. Eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 25 % des Rei­se­prei­ses hielt das Gericht für ange­mes­sen (Az. 237 C 363/17).

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de ist auch durch­setz­bar, wenn man auf eige­ne Faust ander­wei­tig eine Ersatz­rei­se bucht.

Vor dem Bun­des­ge­richts­hof lan­de­te ein Fall eines Ehe­paa­res, das 3 Tage vor Start einer gebuch­ten Kreuz­fahrt mit­ge­teilt bekom­men hat, dass die Kreuz­fahrt für sie nichts statt­fin­den kann. Eini­ge Tage ver­brach­ten die bei­den Rei­se­kun­den noch zu Hau­se, dann ging es alter­na­tiv auf eine Flo­ri­da-Rund­rei­se. Zusam­men­ge­rech­net erhiel­ten die bei­den rund 73 % des Rei­se­prei­ses der Kreuz­fahrt als Ent­schä­di­gung zuge­spro­chen (Az. X ZR 94/17).

Eben­so wird die Ver­ei­te­lung einer Rei­se ent­schä­digt, wenn man in der eigent­lich ein­ge­plan­ten Urlaubs­zeit sei­ne Arbeits­tä­tig­keit wie­der auf­nimmt bzw. sei­nen Urlaub ver­schiebt.

Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen

Hat der Rei­sen­de im Ver­trau­en auf Durch­füh­rung der Rei­se schon wei­te­re Buchun­gen vor­ge­nom­men, bei­spiels­wei­se die Anrei­se zum Schiff per Bahn oder Flug­zeug oder eine Hotel­re­ser­vie­rung im Ein- oder Aus­schif­fungs­ha­fen, und fal­len wegen der Absa­ge Stor­no­kos­ten an, kann der Kun­de die­se Kos­ten gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter eben­falls als Scha­dens­po­si­tio­nen gel­tend machen.

Dieser Text ist in CRUCERO 01/2023 erschienen und wurde am 08.03.2023 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Mehr Informationen zum Reiserecht bei Kreuzfahrten kostenfrei unter: www.würzburger-tabelle.de

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