Wenn das Gepäck nach der Landung fehlt

Tipps bei Kofferverlust: Das Koffer-Chaos an den Flughäfen in diesem zurückliegenden Sommer führt bei vielen Kreuzfahrttouristen zu Bedenken für zukünftige Reisen. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie reagieren sollten, falls Ihr Koffer tatsächlich nicht am Zielort ankommt.

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Es ist ein Schre­ckens­sze­na­rio, wenn man mit dem Flug­zeug zum Ein­schif­fungs­ha­fen einer Kreuz­fahrt fliegt und das auf­ge­ge­be­ne Flug­ge­päck nicht am Ziel­ort ankommt. Um dem vor­zu­beu­gen, soll­te man im Hand­ge­päck eini­ge Klei­dungs­stü­cke ver­stau­en, um eini­ge Tage ohne Gepäck zu über­brü­cken. Vor der Rei­se soll­te man außer­dem sein Gepäck für den Ver­lust­fall prä­pa­rie­ren.

Tipp 1: Pauschalreise

Die Kreuz­fahrt ist eine Pau­schal­rei­se und es gel­ten die ver­brau­cher­freund­li­chen Rege­lun­gen zum Rei­se­ver­trags­recht nach den §§ 651a ff. BGB. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Flug­an- und ‑abrei­se zum/vom Schiff mit zum Rei­se­ver­trag gehört.
Um bei Pro­ble­men mit dem Flug den umfang­rei­chen Schutz des Rei­se­ver­trags­rechts bean­spru­chen zu kön­nen, soll­te der Flug zum Schiff und zurück immer zusam­men im Paket beim Rei­se­ver­an­stal­ter gebucht wer­den.
Kommt es zu Flug­aus­fäl­len, Ver­spä­tun­gen oder Gepäck­pro­ble­men, ist der Rei­se­ver­an­stal­ter, neben der Flug­ge­sell­schaft, Ansprech­part­ner und ggf. Haf­tungs­geg­ner. Das hat ein­deu­ti­ge Vor­tei­le.
Bucht der Urlau­ber sei­nen Flug indi­vi­du­ell direkt bei der Air­line und ver­passt er wegen einer Flug­ver­spä­tung auf­grund schlech­ten Wet­ters das Schiff, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter Stor­no­kos­ten ver­lan­gen. In die­sem Fall haf­tet die Flug­ge­sell­schaft nicht für die Stor­no­kos­ten, da sie für das schlech­te Wet­ter nicht ver­ant­wort­lich ist. Gehört der Flug hin­ge­gen mit zum Rei­se­ver­trag, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter ent­we­der die Nach­rei­se zum Schiff orga­ni­sie­ren oder muss bei Abbruch der Rei­se den Rei­se­preis erstat­ten.
Eben­so gestal­tet es sich bei Gepäck­pro­ble­men. Wenn der Flug mit zum Rei­se­ver­trag gehört, haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter für den Ver­lust oder die Beschä­di­gung eines Kof­fers, obwohl er eigent­lich nichts dafür kann.

Tipp 2: Vorbeugen

Wer sei­nen Kof­fer auf­gibt, soll­te dar­auf ach­ten, dass beim Check-in an dem Gepäck­stück ein Kof­fer­ab­schnitt (Bag­ga­ge Tag) ange­bracht wird. Der Pas­sa­gier erhält eben­falls einen Kof­fer­ab­schnitt, den er sehr gut auf­be­wah­ren muss, denn die­ser dient als Nach­weis der Gepäck­auf­ga­be.
In sei­nen Kof­fer soll­te man einen gro­ßen Zet­tel mit sei­ner Mobil­funk­num­mer legen, dabei auch die deut­sche Vor­wahl mit ange­ben, sinn­voll sind auch wei­te­re Kon­takt-
daten. Wer außen am Kof­fer zusätz­lich sei­ne Adres­se anbrin­gen möch­te, soll­te das mit einem Anhän­ger machen, so dass es nicht gleich für alle sicht­bar ist. Auf Flug­hä­fen sind ger­ne mal Kri­mi­nel­le unter­wegs, die in War­te­schlan­gen beim Check-in aus­spä­hen, wer gera­de in den Urlaub fährt und wel­che Woh­nung oder wel­ches Haus mög­li­cher­wei­se leer ist. Um beson­ders gro­ßen Ärger zu ver­mei­den, gilt: Wert­ge­gen­stän­de und wich­ti­ge Medi­ka­men­te gehö­ren ins Hand­ge­päck.

Tipp 3: Verlustmeldung

Den Ver­lust eines Kof­fers soll­te man umge­hend am Flug­ha­fen mel­den, damit ohne Ver­zö­ge­rung welt­weit nach dem ver­lo­re­nen Gepäck­stück gesucht wer­den kann. Ist der Kof­fer oder die Rei­se­ta­sche beschä­digt, eben­falls sofort bei der Flug­ge­sell­schaft eine Scha­dens­an­zei­ge täti­gen. Die Ver­lust- bzw. Scha­dens­mel­dung unbe­dingt bestä­ti­gen las­sen. Gehört der Flug mit zur Pau­schal­rei­se, auch den Rei­se­ver­an­stal­ter infor­mie­ren.

Tipp 4: Beweissicherung

Vor dem Start in den Urlaub den offe­nen Kof­fer zu Hau­se foto­gra­fie­ren und auch mal jeman­den von der Fami­lie u.a. kurz hin­ein­schau­en las­sen und beim Check-in vom Kof­fer vor Über­ga­be eben­falls Fotos machen. So kann man dar­le­gen, dass der Kof­fer voll­ge­packt und bei Über­ga­be an die Flug­ge­sell­schaft unbe­schä­digt war.
Nach Mög­lich­keit bereits vor dem Urlaub eine Lis­te zusam­men­stel­len, was im Kof­fer ist. Es wird zwar nicht erwar­tet, dass man für sei­ne gekauf­ten Klei­dungs­stü­cke oder auch vom Kof­fer­kauf noch Bele­ge hat, aber wer sie den­noch auf­be­wahrt, hat einen wei­te­ren Vor­teil, wenn es dar­um geht, den Scha­den bei Ver­lust des Gepäcks zu bezif­fern.
Unter­la­gen von der Ver­lust­mel­dung und den Kof­fer­ab­schnitt gut auf­be­wah­ren.

Tipp 5: Ersatzeinkäufe

Fehlt das Gepäck im Urlaub, kann sich der Pas­sa­gier not­wen­di­ge Ersatz­klei­dung und Hygie­ne­ar­ti­kel anschaf­fen. Dabei obliegt ihm aber eine Scha­dens­min­de­rungs­pflicht, d.h. man muss zurück­hal­tend ein­kau­fen. Es gilt nach einer inter­na­tio­na­len Rege­lung im Luft­ver­kehr, sog. Mont­rea­ler Über­ein­kom­men, zudem eine Haf­tungs­höchst­gren­ze zu beach­ten, die bei ca. 1.400 € liegt. Das bedeu­tet aber kei­nes­falls, dass man ein­fach bis zu die­sem Betrag ein­kau­fen kann, son­dern es zählt der jewei­li­ge Ein­zel­fall, ob die Ein­käu­fe tat­säch­lich not­wen­dig sind. Ganz wich­tig: Sämt­li­che Bele­ge auf­he­ben.

Tipp 6: Preisminderung

Wer ohne Gepäck sei­ne Kreuz­fahrt absol­vie­ren muss, kann vom Rei­se­ver­an­stal­ter, wenn der Flug mit zum Rei­se­ver­trag gehört, eine Preis­min­de­rung for­dern. Wie hoch die Min­de­rung ist, hängt vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab. Urtei­le fin­den sich in der „Würz­bur­ger Tabel­le“, z.B. Gepäck fehlt am ers­ten Tag = 40 % des Tages­rei­se­prei­ses (Land­ge­richt Frankfurt/M., Az. 2/24 S 230/93); 5 Tage ohne Gepäck = 30 % des Tages­rei­se­prei­ses für 5 Tage (Amts­ge­richt Mün­chen, Az. 132 C 20772/08); gesam­te Kreuz­fahrt ohne Gepäck = 50 % des Rei­se­prei­ses (Land­ge­richt Frankfurt/M., Az. 2/24 S 137/13)

Tipp 7: Schadensersatz

Ansprech­part­ner für Scha­dens­er­satz bei einem Kof­fer­ver­lust, Ver­spä­tung oder Beschä­di­gung des Gepäcks ist die Flug­ge­sell­schaft und ggf. der Rei­se­ver­an­stal­ter. Beim Kauf von Ersatz­klei­dung wird oft­mals nur eine Tei­l­erstat­tung ange­bo­ten, da der Not­e­in­kauf wei­ter­hin genutzt wer­den kann. Wer dar­an kein Inter­es­se hat, soll­te das der Air­line bzw. dem Rei­se­ver­an­stal­ter mit­tei­len und die Ersatz­ein­käu­fe zur Ver­fü­gung stel­len und den Ver­sand anbie­ten. Oft­mals lenkt die Gegen­sei­te dann schnell ein und nimmt kei­ne Kür­zun­gen mehr vor.

Tipp 8: Schadensbezifferung

Beim Ver­lust eines Kof­fers muss der Pas­sa­gier der Air­line bzw. dem Rei­se­ver­an­stal­ter eine Inhalts­lis­te des Kof­fers zusen­den. Es sind dabei auch die Ein­kaufs­prei­se und die Anschaf­fungs­zeit­räu­me zu nen­nen. Ersetzt wird nur der Zeit­wert und es gilt auch hier pro Pas­sa­gier eine Haf­tungs­höchst­gren­ze von ca. 1.400 €. Bei der Abfer­ti­gung kann der Pas­sa­gier einen höhe­ren Wert des Gepäcks dekla­rie­ren, muss dafür aber einen Zuschlag bezah­len.

Tipp 9: Fristen

Wer nach einer ver­spä­te­ten Beför­de­rung des Gepäcks eine Ent­schä­di­gung wegen Ersatz­ein­käu­fen for­dern will, muss auf eine wich­ti­ge Frist ach­ten. Spä­tes­tens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks muss die schrift­li­che Scha­dens­an­zei­ge bei der Flug­ge­sell­schaft ein­ge­hen. Bei Beschä­di­gun­gen am Gepäck liegt die Frist bei 7 Tagen. Wird das Gepäck zum Schiff nach­ge­lie­fert, kann es folg­lich sein, dass man noch wäh­rend der Rei­se eine Scha­dens­an­zei­ge ein­rei­chen muss. Bei Beschä­di­gun­gen soll­te man aus Beweis­zwe­cken aber immer sofort am Flug­ha­fen eine Scha­dens­an­zei­ge vor­neh­men, da ansons­ten der Ein­wand kom­men kann, das Gepäck wur­de erst spä­ter, d.h. nach Über­ga­be an den Pas­sa­gier, beschä­digt. Eine Kla­ge auf Scha­dens­er­satz wegen Gepäck­pro­ble­men muss inner­halb von zwei Jah­ren nach dem betrof­fe­nen Flug erho­ben wer­den.

Dieser Text ist in CRUCERO 03/2022 erschienen und wurde am 07.09.2022 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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