Sind Lie­gen­re­ser­vie­rer eine „hin­zu­neh­men­de Unan­nehm­lich­keit“?

Ein Urteil, das sich mit Reservieren von Poolliegen in einem Hotel beschäftigt, sorgt in der Kreuzfahrtbranche für Aufmerksamkeit. Schließlich ist das Thema auch auf Kreuzfahrtschiffen präsent. Aber nicht jedes Ärgernis ist gleich ein Reisemangel.

Ein im Dezem­ber 2023 ergan­ge­nes Urteil des Amts­ge­richts Han­no­ver (Az.553 C 5141/23) lässt die Kreuz­fahrt­bran­che beim The­ma Son­nen­lie­gen an Deck auf­hor­chen. Ein Hotel­gast klag­te, da in sei­nem Urlau­ber­ho­tel das Hotel­per­so­nal nicht gegen Lie­gen­re­ser­vie­rer vor­ging. Zig Hotel­gäs­te blo­ckier­ten tag­täg­lich früh­mor­gens mit ihren Hand­tü­chern Pool­lie­gen, ohne sie jedoch anschlie­ßend zeit­nah zu nut­zen. Der Klä­ger ging jeden Tag leer aus und fand kei­ne freie Lie­ge mehr. Da das Hotel nicht gegen die­se, man kann fast sagen, „typisch deut­sche Unsit­te“ ein­schritt, bekam der lie­gen­lo­se Urlau­ber Recht und erhielt eine Preis­min­de­rung von 15 Pro­zent zuge­spro­chen.

Das Urteil aus Han­no­ver betrifft zwar einen Hotel­ur­laub, gleich­wohl könn­te es wegen des Grund­pro­blems, näm­lich der mor­gend­li­chen Lie­gen­re­ser­vie­rung, auch auf Kreuz­fahrt­schif­fe über­tra­gen wer­den. Man darf also gespannt sein, wann ein Gericht die Schwel­le einer hin­zu­neh­men­den Unan­nehm­lich­keit für über­schrit­ten ansieht und einen Rei­se­man­gel aner­kennt, wenn die Besat­zung eines Kreuz­fahrt­schif­fes nicht gegen Lie­gen-Dau­er­re­ser­vie­rer vor­geht.

Kein Rei­se­man­gel

Grund­sätz­lich gilt ande­rer­seits aber, dass ein Schiffs­ur­lau­ber, so wie jeder ande­re Pau­schal­tou­rist auch, gewis­se Ärger­nis­se ertra­gen muss, ohne dass gleich das Gewähr­leis­tungs­recht des Rei­se­ver­trags­rechts einen Preis­min­de­rungs­an­spruch aus­löst.
Zahl­rei­che Gerichts­fäl­le befas­sen sich bei rei­se­ver­trag­li­chen Strei­tig­kei­ten mit der Fra­ge, bei wel­cher Fall­kon­stel­la­ti­on die Schwel­le zum Rei­se­man­gel über­schrit­ten ist.

Anzahl der Son­nen­lie­gen

Nicht für jeden Pas­sa­gier an Bord eines Schif­fes muss eine Son­nen­lie­ge vor­han­den sein. So sah es das Amts­ge­richt Düs­sel­dorf nicht als Rei­se­man­gel an, wenn die Anzahl der Gäs­te auf einem Fluss­kreuz­fahrt­schiff nicht mit der Anzahl der Son­nen­lie­gen an Deck über­ein­stimmt (Az. 21 C 15471/00).

Lärm­be­ein­träch­ti­gun­gen

Auf einem Schiff ist auf­grund der Bau­wei­se aus Stahl alles ein wenig hell­hö­ri­ger als in einem Hotel. Gleich­wohl füh­len sich Urlau­ber nicht sel­ten durch schiffs­ty­pi­sche Geräu­sche gestört und erwar­ten eine Ent­schä­di­gung. Doch Anker­schlä­ge am frü­hen Mor­gen bewer­tet das Amts­ge­richt Ros­tock als hin­zu­neh­men­des Übel (Az. 47 C 283/16), eben­so wie den Ein­satz des Bug­strahl­ru­ders beim mor­gend­li­chen An- oder Able­gen (Az. 47 C 76/15).

Kin­der­krach

Kin­der­ge­schrei bei den Mahl­zei­ten im Bord­re­stau­rant ein Man­gel? Mit­nich­ten, das ist sozi­al­ad­äquat und zu erdul­den (Amts­ge­richt Ros­tock, Az. 47 C 278/19).

Feh­len­des Beneh­men

Im Zeit­al­ter des Mas­sen­tou­ris­mus muss man auch das Ver­hal­ten sei­ner Mit­men­schen auf einem Kreuz­fahrt­schiff „ertra­gen“ und kann dem Rei­se­ver­an­stal­ter feh­len­den Anstand ande­rer Pas­sa­gie­re nicht als Rei­se­man­gel auf­bür­den. Han­dy­klin­geln im Restau­rant, lau­te Gesprä­che beim Essen, feh­len­de Ess­ma­nie­ren, Strei­te­rei­en oder lau­ter Sex in der Nach­bar­ka­bi­ne, Rau­chen auf dem Frei­deck (ohne Rauch­ver­bots­zo­ne), unpas­sen­der Klei­dungs­stil und auch über­mä­ßi­ger Alko­hol­kon­sum ande­rer Urlau­ber muss ein Kreuz­fah­rer daher in der Regel ent­schä­di­gungs­los hin­neh­men.

Vibra­tio­nen

Wenn in der Schiffs­ka­bi­ne leich­te Vibra­tio­nen nor­ma­len Aus­ma­ßes zu
spü­ren sind, liegt kein Rei­se­man­gel vor, son­dern solch spür­ba­res Zit­tern lässt sich auf einem Schiff schlicht­weg nicht ver­mei­den (Amts­ge­richt Ros­tock, Az. 47 C 27/15).

Gerü­che

Wo gewischt wird, wird Putz­mit­tel ver­wen­det und nicht immer duf­tet es woh­lig nach Laven­del. Wenn es in der Kabi­ne vor­über­ge­hend zu einer Geruchs­be­läs­ti­gung durch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten kommt, kann der Rei­se­preis nicht gemin­dert wer­den (Amts­ge­richt Ros­tock, 47 C 76/15).
Noch sind Die­sel­mo­to­ren auf Schif­fen die über­wie­gen­de Antriebs­art und so kann es hier und da auch mal nach Abga­sen rie­chen. Nicht schön, die Schwel­le zum min­de­rungs­fä­hi­gen Man­gel ist damit aber den­noch nicht über­tre­ten (Amts­ge­richt Ham­burg, Az. 4 C 446/01).

Schiffs­rou­te und Land­gän­ge

Im All­ge­mei­nen stellt eine Ände­rung von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kreuz­fahrt­rou­te einen Rei­se­man­gel dar, der zu einer Preis­min­de­rung berech­tigt. Kei­ne Regel ohne Aus­nah­me. Klei­ne­re Ände­run­gen min­dern den Preis der Kreuz­fahrt nicht, etwa wenn eine Rei­se auf dem Nil statt fluss­auf­wärts, fluss­ab­wärts durch­ge­führt wird (Land­ge­richt Bonn, Az. 5 S 229/93) oder ein Land­gang um eini­ge Stun­den ver­kürzt wird (Amts­ge­richt Offen­bach, Az. 340 C 29/08).

Flug­ab­wick­lung

Wer den Flug zum Schiff oder vom Schiff zurück nach Hau­se mit beim Rei­se­ver­an­stal­ter bucht, muss klei­ne­re Ver­spä­tun­gen „mit der Faust in der Tasche“ ertra­gen. Bis zu 4 Stun­den Ver­spä­tung, ohne dass man das Schiff ver­passt, müs­sen nach herr­schen­der Mei­nung der Amts- und Land­ge­rich­te ohne die Mög­lich­keit einer Min­de­rung des Rei­se­prei­ses hin­ge­nom­men wer­den. Kön­nen Sitz­plät­ze im Flie­ger nicht neben­ein­an­der ange­bo­ten wer­den, recht­fer­tigt das eben­falls kei­nen Min­de­rungs­an­spruch gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter (Amts­ge­richt Ros­tock, Az.47 C 153/16).
Eben­so sind schnar­chen­de Flug­gäs­te, die einem selbst den Schlaf rau­ben, nicht dem Rei­se­ver­an­stal­ter anzu­las­ten (Amts­ge­richt Frankfurt/M., Az. 31 C 842/01–83).
Bekommt ein Pas­sa­gier im Flie­ger zur Kreuz­fahrt ein noch halb­ge­fro­re­nes Sand­wich ser­viert, muss er kurz war­ten, bis es auf­ge­taut ist. Geld zurück gibt es dafür nicht (Amts­ge­richt Ros­tock, Az. 47 C 240/10).

Die Gren­ze zum Rei­se­man­gel

Nicht für jedes aus Sicht des Kun­den vor­han­de­ne Ärger­nis ist der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­ant­wort­lich. Ein Rei­se­man­gel liegt erst dann vor, wenn die Rei­se nicht die ver­trag­li­che ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat oder der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­spro­che­ne Leis­tun­gen nicht oder ver­spä­tet zur Ver­fü­gung stellt. Liegt ein Rei­se­man­gel vor, haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter für den Min­der­wert der Rei­se und es ergibt sich ein Preis­min­de­rungs­an­spruch für den Urlau­ber, auf ein Ver­schul­den des Rei­se­ver­an­stal­ters kommt es dann nicht an.

Die­ser Text ist in CRUCERO 01/2024 erschie­nen und wur­de am 08.03.2024 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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