Spa­ni­en wird zum Risi­ko­ge­biet erklärt – inklu­si­ve Balea­ren und Kana­ren

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Die sich bereits abzeich­nen­de Neu­ein­schät­zung des Robert Koch-Insti­tuts zu Spa­ni­en wird nun ab Sonn­tag, 11. Juli, 0 Uhr, umge­setzt. Das spa­ni­sche Fest­land, Mal­lor­ca, Ibi­za und alle ande­ren balea­ri­schen Inseln sowie die Kana­ren gel­ten dann als „ein­fa­ches Risi­ko­ge­biet“. Die 7‑Ta­ge-Inzi­denz für ganz Spa­ni­en liegt heu­te bei 201,1.

Die­se neue Ein­stu­fung dürf­te für Urlau­ber außer einer erwei­ter­ten Test­pflicht kei­ne wei­te­ren Nach­tei­le mit sich brin­gen. Obwohl eine Qua­ran­tä­ne­pflicht gilt, kann die­se durch einen Gene­se­nen­nach­weis, einen Impf­nach­weis oder einen nega­ti­ven Test­nach­weis umgan­gen wer­den.
Die Nach­wei­se sind über das Ein­rei­se­por­tal der Bun­des­re­pu­blik unter https://www.einreiseanmeldung.de zu über­mit­teln. Die Qua­ran­tä­ne kann jeweils ab dem Zeit­punkt der Über­mitt­lung been­det wer­den bzw. muss nicht ange­tre­ten wer­den.

Zu beach­ten ist, vor der Rück­rei­se die per­sön­li­che Ein­rei­se­an­mel­dung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor­zu­neh­men. Das gilt nun auch für Auto­rück­keh­rer oder Zug­rei­sen­de. Flug­rück­rei­sen­de nach Deutsch­land müs­sen grund­sätz­lich – unab­hän­gig davon, ob sie sich in einem Risi­ko­ge­biet auf­ge­hal­ten haben – vor dem Abflug dem Beför­de­rer ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis, einen Impf­nach­weis oder einen Gene­se­nen­nach­weis vor­le­gen.

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