Wenn Urlau­ber Regeln bre­chen: Aus­schif­fen statt Abschal­ten

Nicht jeder Reisende ist ein guter Passagier. Wer an Bord eines Kreuzfahrtschiffes randaliert, Regeln missachtet oder mit falschen Anschuldigungen auffällt, riskiert mehr als nur böse Blicke: Er kann seine Reise schneller beenden, als ihm lieb ist – und das auf eigene Kosten. Was erlaubt ist, was nicht – und was Reiseveranstalter sich nicht gefallen lassen müssen.

Kreuz­fahr­ten sind ein tol­les Urlaubs­er­leb­nis. Doch hier und da machen ewi­ge Nörg­ler das Leben der Rei­se­ver­an­stal­ter schwer. Es gibt Pas­sa­gie­re, die trotz man­gel­frei­er Rei­se mit nichts zufrie­den sind und über­all ein „Haar in der Sup­pe“ fin­den. Pro­ble­ma­ti­scher sind für Rei­se­ver­an­stal­ter aber die Fäl­le, bei denen Urlau­ber sich nicht an Regeln hal­ten und mas­siv gegen die Bord­ord­nung ver­sto­ßen.
Dann muss der Rei­se­ver­an­stal­ter ein­schrei­ten. Es kann in Aus­nah­me­fäl­len sogar zu einem Bord­ver­weis kom­men.
Ein Rei­se­ver­trag, der im Rah­men einer Kreuz­fahrt geschlos­sen wird, ver­pflich­tet bei­de Ver­trags­par­tei­en dazu, zum Gelin­gen der Rei­se bei­zu­tra­gen. Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss die gebuch­ten Leis­tun­gen man­gel­frei erbrin­gen, der Kun­de ist sei­ner­seits dazu ver­pflich­tet, sich u.a. an die Regeln an Bord zu hal­ten.

Bei einem Ver­stoß gegen die Bord­ord­nung kann es in schwer­wie­gen­den Fäl­len zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Rei­se kom­men. Das Recht des Rei­se­ver­an­stal­ters gegen­über dem Urlau­ber auf­grund eines Fehl­ver­hal­tens eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges aus­zu­spre­chen, ist aller­dings stets als Ulti­ma Ratio anzu­se­hen, also das letz­te mög­li­che Mit­tel.

Abmah­nung erfor­der­lich

Hält sich der Pas­sa­gier nicht an die Regeln auf dem Kreuz­fahrt­schiff, bedarf es im Nor­mal­fall einer vor­he­ri­gen Abmah­nung, um den Rei­se­kun­den von Bord ver­wei­sen zu kön­nen. Nur wenn das Fehl­ver­hal­ten bei­spiels­wei­se straf­recht­li­cher Natur und mas­siv ist, etwa bei vor­sätz­li­cher Kör­per­ver­let­zung oder sexu­el­ler Beläs­ti­gung von ande­ren Pas­sa­gie­ren oder Besat­zungs­mit­glie­dern, eben­so bei einer mas­si­ven Sach­be­schä­di­gung durch Ran­da­le, kann eine Been­di­gung der Rei­se aus­nahms­wei­se ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung gerecht­fer­tigt sein, wenn die Fort­füh­rung für den Rei­se­ver­an­stal­ter und die ande­ren Pas­sa­gie­re unzu­mut­bar ist. Wie so oft kommt es auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall und auch dar­auf an, in wel­chem Hafen auf der Welt sich das Kreuz­fahrt­schiff gera­de befin­det. Wer­den vor Ort poli­zei­li­che Ermitt­lun­gen gegen den Stö­rer auf­ge­nom­men, ist natür­lich auch ent­schei­dend, wel­che Anord­nun­gen die ört­li­chen Behör­den tref­fen.
Eine ein­fa­che blo­ße Belei­di­gung ande­rer Per­so­nen oder ein ein­ma­li­ges alko­hol­be­ding­tes Fehl­ver­hal­ten genügt noch nicht zum sofor­ti­gen Ver­weis.

Vor dem Amts­ge­richt Frankfurt/M. (Az. 385 C 2455/10–70) war ein Fall zu ent­schei­den, bei dem ein Pas­sa­gier ent­ge­gen der Bord­ord­nung von einem Land­gang in Nor­we­gen zwei ange­bro­che­ne Fla­schen Whis­key mit an Bord „schmug­geln“ woll­te und die­se in sei­nem Gepäck gefun­den wur­den. Ein unmit­tel­ba­rer Ver­weis von Bord war nicht gerecht­fer­tigt, da das blo­ße Mit­füh­ren noch kei­ne nega­ti­ve Aus­wir­kung auf das Schiff und die Rei­se als sol­che hat­te.

Hier hät­te es einer Abmah­nung bedurft mit dem Hin­weis, dass im Wie­der­ho­lungs­fall der Bord­ver­weis droht.
Der Rei­se­ver­an­stal­ter darf in den Ver­hal­tens­re­geln für die Kreuz­fahrt auch fest­le­gen, dass kei­ne Dro­gen mit an Bord genom­men wer­den dür­fen. Dass gilt auch für das in Deutsch­land teil­wei­se lega­li­sier­te Can­na­bis. Wer gegen die Ver­hal­tens­re­geln auf dem Schiff ver­stößt, begeht ein erheb­li­ches Fehl­ver­hal­ten, das zum Aus­schluss von der Rei­se füh­ren kann. Dies geht nach einem Urteil des Land­ge­richts Wies­ba­den (Az. 9 S 6/23) so weit, dass sogar ärzt­lich ver­ord­ne­tes medi­zi­ni­sches Can­na­bis nicht mit an Bord genom­men wer­den darf, selbst wenn ein Pas­sa­gier drin­gend dar­auf ange­wie­sen ist.

Vor­zei­ti­ge Been­di­gung

Kommt es auf­grund eines mas­si­ven Fehl­ver­hal­tens zu einem berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Aus­schif­fen des Pas­sa­giers, hat die­ser kei­nen Anspruch auf Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses und muss auch die Mehr­kos­ten für sei­ne Rück­rei­se selbst tra­gen. Der Rei­se­ver­an­stal­ter soll­te den Kun­den aber nicht gänz­lich mit der Situa­ti­on allei­ne las­sen, son­dern ihm anbie­ten, Infor­ma­tio­nen über ande­re Rei­se­mög­lich­kei­ten zu geben.

Feh­len­des Beneh­men kein Rei­se­man­gel

Der über­mä­ßi­ge Alko­hol­kon­sum ande­rer Urlau­ber an Bord, Han­dy­klin­geln im Restau­rant­be­reich, lau­tes Tele­fo­nie­ren oder schlech­tes Beneh­men am Buf­fet oder beim Essen stellt jedoch kei­nen Rei­se­man­gel dar, so dass trotz sol­cher unschö­nen Beein­träch­ti­gun­gen oder Beob­ach­tun­gen kei­ne Preis­min­de­rung vom Rei­se­ver­an­stal­ter gefor­dert wer­den kann.

Ist dem Rei­se­ver­an­stal­ter jedoch bei­spiels­wei­se bekannt, dass eine Urlau­ber­grup­pe erheb­li­chen Lärm ver­ur­sacht oder ein Pas­sa­gier ande­re Pas­sa­gie­re ver­bal oder tät­lich beläs­tigt, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter bzw. die Schiffs­be­sat­zung ein­schrei­ten

Schlech­te Bewer­tun­gen nach der Rei­se

Ewi­ge Nörg­ler, die es auf Rei­sen immer gibt und die schon mit einer Rekla­ma­ti­ons­lis­te an Bord gehen, fin­den immer etwas zu „meckern“ und erle­ben oft­mals kei­nen wirk­li­chen Genuss an einer an sich schö­nen Kreuz­fahrt.

In vie­len Fäl­len wer­den nach der Rei­se unbe­grün­de­te und über­zo­ge­ne For­de­run­gen an den Rei­se­ver­an­stal­ter gestellt und im Inter­net schlech­te Bewer­tun­gen abge­ge­ben.

Rei­se­be­rich­te und Bewer­tun­gen im Inter­net sind zuläs­sig und von der Mei­nungs­frei­heit gedeckt. Der Urlau­ber muss aber bei der Wahr­heit blei­ben, denn das Inter­net ist kein rechts­frei­er Raum. Sach­li­che Kri­tik, sub­jek­ti­ve Wert­ur­tei­le und wah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen sind erlaubt. Da gera­de Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen schnell von der Gegen­sei­te ange­grif­fen wer­den, soll­ten nur sol­che Behaup­tun­gen geäu­ßert wer­den, die auch nach­weis­bar sind.

Wer ein­fach nur eine unsach­li­che Schmäh­kri­tik los wird oder gar den Betrei­ber eines Kreuz­fahrt­schif­fes oder deren Mit­ar­bei­ter belei­digt, han­delt sich schnell Ärger ein.

Fal­sche Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, etwa unrich­ti­ge Anga­ben über den Zustand eines Kreuz­fahrt­schif­fes oder die unwah­re Dar­stel­lung eines Man­gels an Bord, kön­nen eben­falls dazu füh­ren, dass es zu einem kost­spie­li­gen Gegen­an­griff des Rei­se­un­ter­neh­mens kommt, denn der Rei­se­ver­an­stal­ter darf sich gegen unwah­re Behaup­tun­gen auf Bewer­tungs­por­ta­len zur Wehr set­zen.

Kei­ne neue Rei­se

Ein Rei­se­ver­an­stal­ter darf den Abschluss eines neu­en Rei­se­ver­trags ver­wei­gern, wenn sich ein Kun­de bei einer frü­he­ren Rei­se grob dane­ben­be­nom­men hat. In einem sol­chen Fall liegt kei­ne unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung vor.

Die­ser Text ist in CRUCERO 02/2025 erschie­nen und wur­de am 06.06.2025 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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