Impf­pflicht für die Rei­se, was nun?

Diskussionen über eine Impfpflicht, Erleichterungen für Geimpfte und Einschränkungen für Ungeimpfte betreffen auch zunehmend Kreuzfahrten. Einige Schiffsreisen werden nur noch Reisenden angeboten, die bereits eine vollständige Impfung erhalten haben.

Jeder hat prin­zi­pi­ell die Frei­heit zu ent­schei­den, ob und mit wem ein Ver­trags­ab­schluss vor­ge­nom­men und wie der Inhalt eines Ver­trags aus­ge­stal­tet wird. Wer eine Kreuz­fahrt unter­nimmt, bucht eine Pau­schal­rei­se und schließt mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter einen Rei­se­ver­trag ab.

Grund­sätz­lich gilt auch beim Abschluss eines Rei­se­ver­tra­ges Ver­trags­frei­heit. Der Rei­se­ver­an­stal­ter darf frei dar­über ent­schei­den, mit wem er einen Ver­trag abschließt und wel­chen Inhalt der Ver­trag haben soll, soweit nicht gegen all­ge­mei­ne Ver­bo­te oder gesetz­li­che Vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­schut­zes ver­sto­ßen wird.

Kreuz­fahrt nur für Geimpf­te

Bie­tet ein Rei­se­ver­an­stal­ter sei­ne Kreuz­fahr­ten nur für voll­stän­dig geimpf­te Urlau­ber an, ver­stößt das Unter­neh­men im Rah­men der Ver­trags­au­to­no­mie nicht gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz.

Nach dem Gesetz besteht ein zivil­recht­li­ches Benach­tei­li­gungs­ver­bot, das bedeu­tet, dass nie­mand aus Grün­den der Ras­se oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, wegen des Geschlechts, der Reli­gi­on, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät benach­tei­ligt wer­den bzw. von Ange­bo­ten zum Abschluss eines zivil­recht­li­chen Ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen wer­den darf.

Der Impf­sta­tus einer Per­son ist im Gesetz jedoch nicht auf­ge­führt und die Not­wen­dig­keit einer Imp­fung kann in der der­zei­ti­gen Lage der Coro­na-Pan­de­mie sei­tens der Rei­se­ver­an­stal­ter sach­lich begrün­det wer­den.
Durch die Ein­schrän­kung des Kun­den­krei­ses liegt folg­lich kei­ne unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung vor.

Vor­ver­trag­li­che Infor­ma­ti­ons­pflicht

Bereits im Vor­feld der Buchung einer Kreuz­fahrt muss der Rei­se­kun­de über die wesent­li­chen Eigen­schaf­ten der geplan­ten Pau­schal­rei­se infor­miert wer­den. Hier­zu gehört auch, dass der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­se­kun­den dar­über in Kennt­nis set­zen muss, wenn die Rei­se nur für geimpf­te Per­so­nen aus­ge­schrie­ben und ange­bo­ten wird.

Nach­träg­li­che Infor­ma­ti­on

Wird ein Rei­se­ver­trag über eine Kreuz­fahrt abge­schlos­sen und infor­miert der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­se­kun­den erst anschlie­ßend dar­über, dass aus­schließ­lich geimpf­te Per­so­nen an Bord gelas­sen wer­den, erge­ben sich Ansprü­che für den Kun­den, der als Unge­impf­ter die Rei­se nicht antre­ten kann.

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann dem Kun­den in die­sem Fall auch nicht ent­ge­gen­hal­ten, dass er sich imp­fen las­sen könn­te.
Ob sich der Rei­sen­de imp­fen lässt oder nicht, ist allein sei­ne per­sön­li­che Ent­schei­dung; womög­lich kann er sich schon aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ner Coro­na-Imp­fung unter­zie­hen.

Der Rei­se­kun­de kann zunächst den kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren und auf eine sofor­ti­ge Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses bzw. sei­ner Anzah­lung bestehen. Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss die Zah­lung inner­halb von 14 Tagen nach Ein­gang der Rück­tritts­er­klä­rung leis­ten.

Die­ses gilt auch, wenn eine Fami­li­en­rei­se gebucht wur­de und nur ein­zel­ne Fami­li­en­mit­glie­der, z.B. Kin­der, unge­impft sind.

Obwohl der Rei­se­ver­an­stal­ter für die Coro­na-Pan­de­mie nicht ver­ant­wort­lich ist und die „Impf­pflicht für Pas­sa­gie­re“ sach­lich begrün­den kann, erge­ben sich für den Rei­se­kun­den auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter im Rah­men des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht über den not­wen­di­gen Impf­nach­weis infor­miert hat.

Der Rei­se­kun­de kann Scha­den­er­satz für bereits im Ver­trau­en auf Durch­füh­rung der Rei­se gemach­te Aus­ga­ben (z.B. Kos­ten für einen Flug zum Hafen) gel­tend machen, fer­ner ist ggf. ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de denk­bar.

Ände­run­gen nach Ver­trags­ab­schluss

Wenn die Ziel­ge­bie­te der Kreuz­fahrt jedoch erst nach Ver­trags­ab­schluss die Anwei­sung ertei­len, dass das Anlau­fen eines Kreuz­fahrt­schif­fes davon abhän­gig gemacht wird, dass nur gegen Coro­na geimpf­te Per­so­nen an Bord sind, kann sich der Rei­se­ver­an­stal­ter mit ent­spre­chen­den Nach­wei­sen ent­las­ten und ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Rei­se­kun­den, der die Rei­se man­gels Imp­fung nicht antre­ten kann, ist nicht begrün­det und durch­setz­bar.

Land­gän­ge nur für Geimpf­te

Gibt es bei der Aus­schrei­bung und Buchung der Kreuz­fahrt kei­ne Vor­ga­ben zum Impf­sta­tus sei­tens des Rei­se­ver­an­stal­ters, dür­fen Unge­impf­te jedoch in den ver­ein­bar­ten Häfen auf­grund ört­li­cher Bestim­mun­gen nicht von Bord, so muss der Rei­se­ver­an­stal­ter auch hier­über infor­mie­ren.

Kommt es erst nach Ver­trags­ab­schluss zu den ent­spre­chen­den behörd­li­chen Anord­nun­gen in den Ziel­län­dern, muss eine sofor­ti­ge Infor­ma­ti­on an den Kun­den erfol­gen.
Da es zu den ver­trag­li­chen Leis­tun­gen gehört, in den geplan­ten Häfen von Bord gehen zu kön­nen, kann der unge­impf­te Rei­se­kun­de, der nicht von Bord dürf­te, wegen erheb­li­cher Ände­run­gen des Ver­tra­ges kos­ten­frei vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten.

Sind zahl­rei­che Häfen auf der Kreuz­fahrt­rou­te geplant und es ist nur in einem Hafen für Unge­impf­te unter­sagt, das Schiff zu ver­las­sen, liegt jedoch kei­ne erheb­li­che Ände­rung vor, so dass der Urlau­ber nicht kos­ten­frei zurück­tre­ten kann, gleich­wohl liegt aber ein min­de­rungs­fä­hi­ger Rei­se­man­gel vor.

Wann letzt­end­lich die Schwel­le zur erheb­li­chen Ände­rung über­schrit­ten ist, muss im Ein­zel­fall bewer­tet wer­den. Erfährt der Rei­se­kun­de vom Ver­bot der Land­gän­ge erst an Bord, liegt eben­falls ein Rei­se­man­gel vor und der Rei­se­preis kann je nach Schwe­re der Beein­träch­ti­gung im kon­kre­ten Fall gemin­dert wer­den.

Die­ser Text ist in CRUCERO 03/2021 erschie­nen und wur­de am 08.09.2021 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.

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Wei­te­re Infor­ma­tio­nen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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