Reisen trotz Reisewarnung

Die Tourismusbranche und viele Reisehungrige blicken traurig auf das Jahr 2020 zurück. Für das Jahr 2021 geht es aber mit Zuversicht voran, wenngleich eine Planungsunsicherheit wegen der COVID-19-Pandemie weiterhin besteht und auch der Begriff der „Reisewarnung“ wohl noch des Öfteren im Rahmen von Reiseplanungen auftauchen wird.

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Jeder­mann kann sich online auf der Web­sei­te des Aus­wär­ti­gen Amts unter dem Menü­punkt „Sicher Rei­sen“ dar­über infor­mie­ren, wel­che Beson­der­hei­ten für ein Land gel­ten und wie sicher ein Rei­se­ziel oder die Län­der auf der Rou­te einer Kreuz­fahrt sind. Das Aus­wär­ti­ge Amt bie­tet dazu Infor­ma­tio­nen in drei Stu­fen an.

  1. Rei­se­hin­wei­se
    Unter die­ser Rubrik erhält man Infor­ma­tio­nen über aktu­el­le Ein­rei­se­be­stim­mun­gen für ein Land, eben­so medi­zi­ni­sche Hin­wei­se (Impf­be­stim­mun­gen u.a.) und Aus­künf­te zu straf- und zoll­recht­li­chen Beson­der­hei­ten.
  2. Sicher­heits­hin­wei­se
    Im Rah­men von Sicher­heits­hin­wei­sen wird der Rei­sen­de über beson­de­re Risi­ken in einem Land auf­ge­klärt. So kann auch der Hin­weis erfol­gen, dass auf Rei­sen in ein Land abge­ra­ten wird. Die Sicher­heits­hin­wei­se wer­den regel­mä­ßig aktua­li­siert.
  1. Rei­se­war­nung
    Kommt es auf­grund einer beson­de­ren Situa­ti­on in einem Land zu einer Gefah­ren­la­ge für Leib und Leben oder muss mit erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen gerech­net wer­den, erfolgt sei­tens des Aus­wär­ti­gen Amts eine Rei­se­war­nung. Die War­nung beinhal­tet den drin­gen­den Appell Rei­sen in ein Land oder in eine Regi­on zu unter­las­sen bzw. es erfolgt zugleich die Auf­for­de­rung, ein sol­ches Land umge­hend zu ver­las­sen.
    Die Grün­de für Rei­se­war­nun­gen, die eher sel­ten aus­ge­spro­chen wer­den, sind viel­fäl­tig. Bei­spiels­wei­se wird vor Rei­sen gewarnt, wenn es im Rei­se­land zum Krieg oder kriegs­ähn­li­chen Zustän­den, Natur­ka­ta­stro­phen oder extre­men Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen, Reak­tor­un­fäl­len oder auch mas­si­ven Ter­ror­an­schlä­gen kommt. In der der­zei­ti­gen Pan­de­mie­la­ge wird eine Rei­se­war­nung aus­ge­spro­chen, wenn die Zah­len der Coro­na-Infek­tio­nen in einem Land beson­ders hoch sind oder plötz­lich rasant stei­gen.

Rücktritt vom Reisevertrag

Kommt es nach der Buchung einer Pau­schal­rei­se, also auch einer Kreuz­fahrt, zu einer Rei­se­war­nung, von der die Urlaubs­rei­se zeit­lich und ört­lich betrof­fen ist, kann sich der Pau­schal­tou­rist dar­auf beru­fen und wegen unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de kos­ten­frei vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten.
Der Rei­se­ver­an­stal­ter darf kei­ner­lei Stor­no­kos­ten ver­lan­gen und muss den Rei­se­preis bzw. eine bezahl­te Anzah­lung inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt erstat­ten.
Eine Umbu­chung oder einen Rei­se­gut­schein muss der Rei­sen­de nicht akzep­tie­ren.
Kommt es wäh­rend der Rei­se zu einer ent­spre­chen­den Situa­ti­on ver­bun­den mit einer Rei­se­war­nung, kann die Rei­se abge­bro­chen wer­den. Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss in einem sol­chen Fall den Rei­sen­den wei­ter­hin betreu­en und soweit die Rück­rei­se zum Hei­mat­ort mit zum Rei­se­ver­trag gehört, auch eine vor­zei­ti­ge Rück­rei­se­mög­lich­keit orga­ni­sie­ren und ohne Mehr­kos­ten anbie­ten.
Der Indi­vi­du­al­tou­rist, also der­je­ni­ge der z.B. nur ein Hotel oder nur einen Flug gebucht hat, kann sich trotz Rei­se­war­nung nicht kos­ten­frei vom Ver­trag lösen, wenn die Rei­se in ein Land gene­rell mög­lich bleibt.

Reisemangel

Wird eine Kreuz­fahrt­rou­te auf­grund einer Rei­se­war­nung geän­dert und ver­ein­bar­te Zie­le fal­len aus, kann der Rei­se­preis gemin­dert wer­den.
Kommt es zu einer umfang­rei­chen, d.h. erheb­li­chen Ände­rung der ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tung, kann der Rei­se­kun­de aus die­sem Grund einen kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag erklä­ren.

Reisen trotz Warnung

Eine Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts ist kein Rei­se­ver­bot, aber man soll­te die War­nung unbe­dingt ernst neh­men. Wer aber den­noch rei­sen will, muss sich über die Gefah­ren­la­ge bzw. die beson­de­re Situa­ti­on und mög­li­che Beein­träch­ti­gun­gen am Ziel­ort bzw. auf dem Weg dort­hin genau und tages­ak­tu­ell infor­mie­ren.
Ein beson­de­res Augen­merk gilt den Rei­se­ver­si­che­run­gen. Vie­le Ver­si­che­rer schlie­ßen bei­spiels­wei­se Leis­tun­gen im Rah­men der Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­run­gen aus, wenn man in ein Land reist, für das eine Rei­se­war­nung besteht.

Krisenvorsorgeliste

Wen man in ein Land mit einer erhöh­ten Gefähr­dungs­la­ge reist, ist es rat­sam, sich in die Kri­sen­vor­sor­ge­lis­te (ELEFAND) des Aus­wär­ti­gen Amts ein­zu­tra­gen. Der Ein­trag ist online mög­lich und kos­tet nichts. Falls erfor­der­lich, kön­nen die jewei­li­gen deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen vor Ort mit dem in der Kri­sen­vor­sor­ge­lis­te ein­ge­tra­ge­nen Rei­sen­den schnell Ver­bin­dung auf­neh­men, um kon­su­la­ri­sche Hil­fe und Unter­stüt­zung vor­zu­neh­men.

Dieser Text ist in CRUCERO 01/2021 erschienen und wurde am 10.03.2021 in der Printausgabe von CRUCERO veröffentlicht. Rechtliche Einschätzungen und Rechtsprechung können sich verändern.

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Weitere Informationen

zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten kos­ten­frei unter: www.würzburger-tabelle.de

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