Streit um Streik — Diese Rechte haben Lufthansakunden

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Die Gewerk­schaft Ver.di ruft rund 20.000 Beschäf­tig­te des Luft­han­sa-Boden­per­so­nals am Mitt­woch, 27.07.2022, zu einem ein­tä­gi­gen Warn­streik auf – Hin­ter­grund sind die sto­cken­den Tarif­ver­hand­lun­gen.

Stef­fen Kam­pe­ter, Haupt­ge­schäfts­füh­rer der Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de (BDA) hält es für unver­ant­wort­lich, einen gan­zen Tag zu einem Warn­streik auf­zu­ru­fen. „In die­sen Tagen der viel­fäl­ti­gen Kri­sen ist Koope­ra­ti­on das Gebot der Stun­de. Ver.di ist daher auf­ge­for­dert, von dem geplan­ten Streik beim Boden­per­so­nal der Luft­han­sa Abstand zu neh­men und an den Ver­hand­lungs­tisch zurück­zu­keh­ren. Die Luft­han­sa und vor allem deren Pas­sa­gie­re mit Lohn­for­de­run­gen mit­ten im Som­mer zu belas­ten, ist abso­lut unver­hält­nis­mä­ßig. Hier wird der nach­voll­zieh­ba­re Urlaubs­wunsch der Men­schen scham­los aus­ge­nutzt, um einen Vor­teil zu erlan­gen“, so Kam­pe­ter

Der Warn­streik soll von Mitt­woch 3.45 Uhr bis Don­ners­tag, 6 Uhr, andau­ern. In der Zeit wer­den hun­der­te Flü­ge vor­aus­sicht­lich aus­fal­len oder mit gro­ßer Ver­zö­ge­rung star­ten. Julián Navas, Flug­gast­rech­te­ex­per­te bei Air Help, erklärt, wel­che Rech­te betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re haben.

Seit 2021 sind Streiks in der EU entschädigungsberechtigt

Durch den mor­gi­gen Warn­streik wer­den meh­re­re Tau­sen­de Pas­sa­gie­re ihr Ziel nicht wie geplant errei­chen. Bei Ver­spä­tun­gen von über drei Stun­den oder Aus­fäl­len haben betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung von bis zu 600 Euro.

Air­Help ist es gelun­gen, im ver­gan­ge­nen Jahr dazu eine weg­wei­sen­de Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zu erlan­gen. „In einem Rechts­streit konn­ten wir die Rich­ter des Euro­päi­schen Gerichts­hof davon über­zeu­gen, dass Flug­ge­sell­schaf­ten für ange­kün­dig­te wie unan­ge­kün­dig­te Streiks haf­ten und ihre Kun­din­nen und Kun­den bei Pro­ble­men ent­spre­chend ent­schä­di­gen müs­sen“, erklärt Julián Navas.

Dies gel­te jedoch nur, wenn das Per­so­nal bei der Flug­ge­sell­schaft beschäf­tigt ist. Streiks des Flug­ha­fen­per­so­nals, der Flug­si­che­rung oder ande­rer Luft­fahrt bezo­ge­ner Diens­te gel­ten als außer­ge­wöhn­li­cher Umstand, da die­se Streiks nicht im Ein­fluss­be­reich der Flug­ge­sell­schaft lie­gen.

Es käme häu­fig vor, dass Flug­ge­sell­schaf­ten Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che von Flug­gäs­ten mit dem Argu­ment ableh­nen, dass Streiks außer­halb des Kon­troll­be­reichs der Flug­ge­sell­schaft lie­gen und sie daher nicht für die Ent­schä­di­gung ver­ant­wort­lich sind.

Julián Navas stellt klar: „Flug­un­ter­bre­chun­gen, die durch Streiks des Air­line-Per­so­nals ver­ur­sacht wer­den, sind defi­ni­tiv ent­schä­di­gungs­fä­hig.“

Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen

Betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re haben ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den daher Anspruch auf eine Alter­na­tiv­be­för­de­rung. Die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug muss von der aus­füh­ren­den Air­line selbst umge­setzt wer­den.

Inner­deut­sche Flü­ge kön­nen optio­nal auf eine Bahn­fahr­kar­te umge­legt wer­den.

Wird die Flug­ge­sell­schaft nicht von sich aus tätig, soll­ten betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re eine Frist auf drei Stun­den nach der geplan­ten Abflug­zeit set­zen.

Wird die Auf­for­de­rung den­noch nicht erfüllt, kön­nen Rei­sen­de eige­ne Alter­na­ti­ven suchen und die Kos­ten der Air­line in Rech­nung stel­len.

Versorgungsleistung von der Airline einfordern

Ab einer Ver­spä­tung von mehr als fünf Stun­den oder einer Beför­de­rung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ist die Air­line zudem dazu ver­pflich­tet, den vol­len Ticket­preis zu erstat­ten. Bei Ver­spä­tun­gen von über zwei Stun­den und einer Flug­stre­cke von über 1.500 Kilo­me­tern muss die aus­füh­ren­de Air­line den Pas­sa­gie­ren am Flug­ha­fen zudem Mahl­zei­ten und Geträn­ke bereit­stel­len.

Zudem müs­sen zwei Tele­fo­na­te oder Ver­sen­dung von zwei E‑Mails ermög­licht wer­den. Bei Bedarf müs­sen die Air­lines auch eine Unter­kunft bereit­stel­len und die Beför­de­rung dort­hin ermög­li­chen.

Es wird in jedem Fall ange­ra­ten, die­se Ver­sor­gungs­leis­tung bei der Flug­ge­sell­schaft ein­zu­for­dern.

Diese Rechte haben Passagiere laut EU-Verordnung

Flug­aus­fäl­le und ‑ver­spä­tun­gen kön­nen zu Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Flug­gast berech­ti­gen. Die Höhe der Ent­schä­di­gungs­zah­lung berech­net sich aus der Län­ge der Flug­stre­cke.

Der recht­mä­ßi­ge Ent­schä­di­gungs­an­spruch ist abhän­gig von der tat­säch­li­chen Dau­er der Ver­spä­tung am Ankunfts­ort sowie dem Grund für den aus­ge­fal­le­nen oder ver­spä­te­ten Flug. Betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re kön­nen ihren Ent­schä­di­gungs­an­spruch rück­wir­kend durch­set­zen, bis zu drei Jah­re nach ihrem Flug­ter­min.

Außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de wie Unwet­ter oder medi­zi­ni­sche Not­fäl­le kön­nen bewir­ken, dass die aus­füh­ren­de Air­line von der Kom­pen­sa­ti­ons­pflicht befreit wird. Aber: Ange­kün­dig­te wie unan­ge­kün­dig­te Streiks gehö­ren nicht dazu.

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