Ver.di-Streik am BER: Die­se Rech­te haben Pas­sa­gie­re

Durch den Warn­streik wer­den meh­re­re tau­send Pas­sa­gie­re ihr Ziel nicht wie geplant errei­chen. Betrof­fe­ne haben ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den Anspruch auf eine Alter­na­tiv­be­för­de­rung. Die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug muss von der aus­füh­ren­den Air­line selbst umge­setzt wer­den. Inner­deut­sche Flü­ge kön­nen optio­nal auf eine Bahn­fahr­kar­te umge­legt wer­den.

Julián Navas, Flug­gast­rech­te­ex­per­te bei der Orga­ni­sa­ti­on für Flug­gast­rech­te, Air­Help, erklärt: „Wird die Flug­ge­sell­schaft von sich aus nicht tätig, soll­ten betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re eine Frist auf drei Stun­den nach der geplan­ten Abflug­zeit set­zen. Wird die Auf­for­de­rung den­noch nicht erfüllt, kön­nen Rei­sen­de eige­ne Alter­na­ti­ven suchen und die Kos­ten der Air­line in Rech­nung stel­len.“

Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lung ist bei Flug­ha­fen­per­so­nal nur unter Umstän­den gege­ben

Navas schränkt ein: „Da es sich um einen Streik des Flug­ha­fen­per­so­nals han­delt, haben betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re in der Regel kei­nen Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung gemäß der Euro­päi­schen Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung EG 261. Die Aus­nah­me: Streikt auch das Per­so­nal am Check-in, wel­ches von der Air­line gestellt wird, kön­nen Ver­brau­cher ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den oder einem Aus­fall eine Ent­schä­di­gung gel­tend machen. Die­se beläuft sich auf bis zu 600 Euro pro Per­son.”

Die­se Rech­te haben Pas­sa­gie­re laut der EG 261

Aus­fäl­le und Ver­spä­tun­gen kön­nen zu Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Flug­gast berech­ti­gen. Die Höhe der Zah­lung berech­net sich aus der Län­ge der Flug­stre­cke.

Der recht­mä­ßi­ge Ent­schä­di­gungs­an­spruch ist abhän­gig von der tat­säch­li­chen Ver­spä­tungs­dau­er am Ankunfts­ort sowie dem Grund für den aus­ge­fal­le­nen oder ver­spä­te­ten Flug. Betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re kön­nen ihren Ent­schä­di­gungs­an­spruch bis zu drei Jah­re nach ihrem Flug­ter­min rück­wir­kend durch­set­zen.

Außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de wie Unwet­ter oder medi­zi­ni­sche Not­fäl­le kön­nen bewir­ken, dass die aus­füh­ren­de Air­line von der Kom­pen­sa­ti­ons­pflicht befreit wird. Ange­kün­dig­te wie unan­ge­kün­dig­te Streiks gehö­ren nicht dazu.

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QuelleAirHelp

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