Lufthansa-Streik am Mittwoch: Das müssen Passagiere wissen

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Die aktu­el­le Streik-Lage an deut­schen Flug­hä­fen spitzt sich zu. Noch bis heu­te Abend streikt die Luft­han­sa-Toch­ter Dis­co­ver Air­lines, nun wur­de ein wei­te­rer Streik ange­kün­digt. Ver.di hat für kom­men­den Mitt­woch das Boden­per­so­nal der Luft­han­sa dazu auf­ge­ru­fen, die Arbeit für 24 Stun­den nie­der­zu­le­gen. Der Streik soll um 4.00 Uhr mor­gens an den Flug­hä­fen Frank­furt, Mün­chen, Ham­burg, Ber­lin und Düs­sel­dorf begin­nen.

Der­zeit rech­net die Luft­han­sa mit etwa 100.000 betrof­fe­nen Pas­sa­gie­ren. Um Unsi­cher­hei­ten bei Urlauber:innen zu ver­mei­den, klärt Flug­gast­rech­te­ex­per­tin Nina Staub von Air­Help Flug­rei­sen­de über ihre Rech­te auf: „Vie­le Rei­sen­de aus Deutsch­land wer­den am Mitt­woch ihre Flü­ge an den fünf betrof­fe­nen Flug­hä­fen nicht wie geplant antre­ten kön­nen. Bei Ver­spä­tun­gen von über drei Stun­den oder Aus­fäl­len haben sie Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung von bis zu 600 Euro.”

Diese Rechte haben Passagiere

Fer­ner haben Pas­sa­gie­re ab einer Ver­spä­tung von drei Stun­den Anspruch auf eine Alter­na­tiv­be­för­de­rung. Die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug muss in die­sem Fall von der Luft­han­sa selbst umge­setzt wer­den. Wird die Air­line nicht von sich aus tätig, soll­ten betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re eine Frist auf drei Stun­den nach der geplan­ten Abflug­zeit set­zen.

Wird die Auf­for­de­rung den­noch nicht erfüllt, kön­nen Rei­sen­de eige­ne Alter­na­ti­ven suchen und die Kos­ten der Air­line in Rech­nung stel­len.

Ab einer Ver­spä­tung von mehr als fünf Stun­den oder einer Beför­de­rung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ist die Air­line zudem dazu ver­pflich­tet, den vol­len Ticket­preis zu erstat­ten. Bei Ver­spä­tun­gen von über zwei Stun­den und einer Flug­stre­cke von mehr als 1.500 Kilo­me­tern muss die Luft­han­sa den Pas­sa­gie­ren am Flug­ha­fen Mahl­zei­ten und Geträn­ke bereit­stel­len. Zudem müs­sen zwei Tele­fo­na­te oder die Ver­sen­dung von zwei E‑Mails ermög­licht wer­den. Bei Bedarf muss die Flug­ge­sell­schaft sogar auch eine Unter­kunft bereit­stel­len und die Beför­de­rung dort­hin ermög­li­chen.

Der recht­mä­ßi­ge Ent­schä­di­gungs­an­spruch ist abhän­gig von der tat­säch­li­chen Ver­spä­tungs­dau­er am Ankunfts­ort sowie dem Grund für den aus­ge­fal­le­nen oder ver­spä­te­ten Flug. Betrof­fe­ne Pas­sa­gie­re kön­nen ihren Ent­schä­di­gungs­an­spruch rück­wir­kend durch­set­zen, bis zu drei Jah­re nach ihrem Flug­ter­min.

Streiks des eigenen Personals führen zu Entschädigungszahlungen

Außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de wie Unwet­ter oder medi­zi­ni­sche Not­fäl­le kön­nen bewir­ken, dass die aus­füh­ren­de Air­line von der Kom­pen­sa­ti­ons­pflicht befreit wird. Ange­kün­dig­te wie unan­ge­kün­dig­te Streiks des Air­line-Per­so­nals gehö­ren nicht dazu. In einem Rechts­streit konn­te Air­Help die Rich­ter des Euro­päi­schen Gerichts­hof davon über­zeu­gen, dass Flug­ge­sell­schaf­ten ihre Kun­din­nen und Kun­den bei Streik­fol­gen des eige­nen Per­so­nals ent­spre­chend ent­schä­di­gen müs­sen.

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    QuelleAirHelp

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