Kreuz­fahrt sicher absa­gen – Rei­se­rück­tritts­kos­ten-Ver­si­che­rung schützt vor teu­ren Stor­no­kos­ten

Kreuzfahrten werden oft lange im Voraus gebucht und sind überwiegend auch sehr kostspielig. Doch wer weiß schon, was bis zum Reiseantritt im privaten Umfeld alles passiert. Kann man die gebuchte Kreuzfahrt nicht antreten, schützt in vielen Fällen eine Reiserücktrittskostenversicherung vor finanziellen Belastungen.

Der Rei­se­kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­start von einer gebuch­ten Kreuz­fahrt zurück­tre­ten. Wer jedoch aus pri­va­ten Grün­den die Rei­se absagt, muss Stor­no­kos­ten bezah­len. In der Regel ver­langt der Rei­se­ver­an­stal­ter eine pau­scha­lier­te Ent­schä­di­gung, ent­spre­chen­de Stor­no­staf­feln fin­den sich in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, also im Klein­ge­druck­ten. Stor­niert der Rei­se­kun­de weni­ge Tage vor Rei­se­an­tritt kön­nen durch­aus 90 Pro­zent des Rei­se­prei­ses als Storn­oent­schä­di­gung fäl­lig wer­den.

Ver­si­che­rungs­schutz

Die Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung über­nimmt in ver­schie­de­nen Fäl­len für den Rei­se­kun­den die Stor­no­kos­ten, wenn die Rei­se sei­tens des Kun­den stor­niert wer­den muss. Die Ver­si­che­rung springt bei­spiels­wei­se ein, wenn eine Rei­se­ab­sa­ge erfolgt, weil der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein naher Ange­hö­ri­ger ver­stirbt oder eine uner­war­tet schwe­re Erkran­kung erlei­det. Zu den nahen Ange­hö­ri­gen gehö­ren Ehe­part­ner, Lebens­part­ner, Eltern, Kin­der und Geschwis­ter.

Ein Ver­si­che­rungs­fall kann auch vor­lie­gen, wenn es zu einer Imp­f­un­ver­träg­lich­keit kommt oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer plötz­lich sei­nen Arbeits­platz ver­liert. Kommt es auf­grund eines Feu­ers oder auch einer Über­schwem­mung zu einem grö­ße­ren Scha­den am Haus oder der Woh­nung des Ver­si­cher­ten, liegt eben­falls ein Ver­si­che­rungs­fall vor, wenn es nicht mehr zumut­bar ist, die Rei­se anzu­tre­ten.

Uner­war­te­te Erkran­kung

Der häu­figs­te Grund für einen Rück­tritt des Kun­den aus per­sön­li­chen Grün­den ist eine Erkran­kung vor Rei­se­start. Oft­mals leh­nen Ver­si­che­run­gen dann einen Ver­si­che­rungs­fall aber ab und es kommt zum Streit mit der Ver­si­che­rung dar­über, wie vor­her­seh­bar die ein­ge­tre­te­ne Rei­se­un­fä­hig­keit war.
Ent­schei­dend ist, dass der Kun­de den Nach­weis erbringt, dass bei der Buchung die Rei­se­un­fä­hig­keit nicht zu erwar­ten war. Das Amts­ge­richt Mün­chen muss­te über fol­gen­den Fall ent­schei­den:
Ein Ver­si­cher­ter, der an Dick­darm­krebs erkrankt war, stor­nier­te sei­ne Rei­se, da bei ihm nach Buchung ein wei­te­res Krebs­lei­den ent­deckt wur­de. Die Ver­si­che­rung woll­te die Stor­no­kos­ten nicht bezah­len, da zum Buchungs­zeit­punkt bereits eine Grund­er­kran­kung vor­lag. Das Amts­ge­richt stell­te sich aber auf die Sei­te des Ver­si­che­rungs­neh­mers und sah einen Ver­si­che­rungs­fall für gege­ben an (Az. 121 C 7132/00), da der neu­ent­deck­te Befund uner­war­tet war.

Hin­ge­gen muss­te ein Ver­si­che­rer in einem Fall vor dem Amts­ge­richt Ham­burg (Az. 22 a C 57/04) kei­ne Stor­no­kos­ten über­neh­men, bei dem ein Rei­sen­der eine Hüft-OP hat­te und danach, obwohl er wei­ter­hin Beschwer­den hat­te, eine Fluss­kreuz­fahrt buch­te und die­se wegen einer erneu­ten OP an der Hüf­te stor­nie­ren muss­te.

Wer erkrankt ist und eigent­lich nicht rei­se­fä­hig ist, darf nicht auf Gene­sung hof­fen. So erging es einem Rei­se­kun­den vor dem Amts­ge­richt Köln (Az. 134 C 440/06), der nach einem Band­schei­ben­vor­fall dar­auf ver­trau­te, eine Fluss­kreuz­fahrt doch noch durch­füh­ren zu kön­nen. Er trat von der Rei­se erst zurück, nach­dem klar war, dass er nicht mehr rei­se­fä­hig wird. Die Ver­si­che­rung muss­te nur einen Teil der Stor­no­kos­ten über­neh­men.

Infor­ma­ti­ons­pflicht

Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss vor Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges den Kun­den auf die Mög­lich­keit einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung hin­wei­sen. Unter­lässt er den Hin­weis, kann das ein Ret­tungs­an­ker bei einer kos­ten­in­ten­si­ven Stor­nie­rung sein, da sich der Rei­se­ver­an­stal­ter ohne den Hin­weis scha­dens­er­satz­pflich­tig macht.

Schnell reagie­ren

Kommt es zu einem Ver­si­che­rungs­fall, muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Rei­se sofort stor­nie­ren, sonst kann eine ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung gegen­über der Ver­si­che­rung vor­lie­gen.
Eine Ver­si­che­rung durf­te zu Recht Leis­tun­gen ver­wei­gern, weil ein Ehe­part­ner eine Kreuz­fahrt erst 13 Tage nach dem Tod des ande­ren stor­niert hat (Amts­ge­richt Mün­chen, Az. 233 C 26770/14).

Rei­se­ab­bruch

Für den Fall, dass wäh­rend der Rei­se beim Rei­se­kun­den eine Situa­ti­on ein­tritt, die einen Rei­se­ab­bruch not­wen­dig macht (z.B. schwe­re Erkran­kung des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder eines nahen Ange­hö­ri­gen), besteht über eine Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­rung in vie­len denk­ba­ren Fäl­len ein Ver­si­che­rungs­schutz.
Die Ver­si­che­rung über­nimmt dann etwa zusätz­li­che Rück­rei­se­kos­ten ent­spre­chend der gebuch­ten Beför­de­rung und auch Ersatz für gebuch­te aber auf­grund des Rei­se­ab­bruchs nicht in Anspruch genom­me­ne Rei­se­leis­tun­gen.
Eine sol­che Ver­si­che­rung kann oft­mals im Paket mit einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den.

Außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de

Kommt es nach der Buchung der Kreuz­fahrt auf­grund von soge­nann­ten unver­meid­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den dazu, dass eine Rei­se erheb­lich beein­träch­tigt wird oder gar eine Gefah­ren­la­ge besteht, kann der Rei­se­kun­de kos­ten­frei von der Kreuz­fahrt zurück­tre­ten. Sol­che Grün­de kön­nen zum Bei­spiel Natur­ka­ta­stro­phen, Reak­tor­un­fäl­le, Krie­ge und kriegs­ähn­li­che Zustän­de sein.
Eine sol­che Situa­ti­on muss aber zum Zeit­punkt des Rück­tritts fest­ste­hen oder höchst wahr­schein­lich sein.
Eben­so kann der Rei­se­kun­de kos­ten­frei von der Kreuz­fahrt zurück­tre­ten, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges mit­teilt, dass es zu erheb­li­chen Ände­run­gen der Rei­se­leis­tun­gen kommt. Das kann bei­spiels­wei­se eine umfang­rei­che Rou­ten­än­de­rung oder auch ein unzu­mut­ba­rer Schiffs­wech­sel sein.

Über­tra­gung

Statt eines Rück­tritts kann der Rei­se­kun­de ver­su­chen, sei­nen Rei­se­ver­trag auf eine drit­te Per­son zu über­tra­gen, um so eine kost­spie­li­ge Stor­nie­rung abzu­wen­den. Die­se Mög­lich­keit sieht das Rei­se­ver­trags­recht aus­drück­lich vor und über die­se Mög­lich­keit muss der Rei­se­ver­an­stal­ter den Kun­den infor­mie­ren. Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann der Über­tra­gung nur wider­spre­chen, wenn sie zu kurz­fris­tig ist oder die Ersatz­per­son die ver­trag­li­chen Rei­se­er­for­der­nis­se nicht erfüllt. Ent­ste­hen durch die Ver­trags­über­tra­gung Mehr­kos­ten, so kann der Rei­se­ver­an­stal­ter die­se dem Rei­se­kun­den oder auch der Ersatz­per­son auf­er­le­gen, soweit die Kos­ten ange­mes­sen und nach­voll­zieh­bar sind.

Fazit

Ist eine Kreuz­fahrt sehr teu­er oder liegt zwi­schen Buchung und Rei­se­start ein lan­ger Zeit­raum, ist eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung sehr zu emp­feh­len. Die Ange­bo­te der Ver­si­che­rungs­bran­che sind umfang­reich und man soll­te sich Zeit neh­men, die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen und Bedin­gun­gen mit­ein­an­der zu ver­glei­chen.
Vie­le Ver­si­che­run­gen bie­ten auch einen kom­bi­nier­ten Ver­si­che­rungs­schutz für den Rück­tritt und Rei­se­ab­bruch an.

Die­ser Text ist in CRUCERO 04/2024 erschie­nen und wur­de am 06.12.2024 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.


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