Kommt es bei einem Landausflug im Rahmen einer Kreuzfahrt zu einem Unfall, Ausfall von Leistungen oder ist der Urlauber einfach nicht mit der Qualität der Landerkundung zufrieden, muss zunächst herausgefunden werden, wer Vertragspartner des Kunden für mögliche Ersatzansprüche ist.
Individualbuchung: Ausflug direkt beim Anbieter
Bucht der Reisende seine Ausflüge direkt beim Anbieter vor Ort, sei es vorab über das Internet, per Telefon oder auch nach der Ankunft im Hafen, so ist der örtliche Anbieter der Vertragspartner des Kunden. Der Reiseveranstalter der Kreuzfahrt hat mit dem Ausflug dann nichts zu tun.
Der Nachteil für den Kunden gerade bei Auslandsreisen ist, dass das jeweilige Landesrecht gilt und im Schadens- und Reklamationsfall auch eine Regulierung im Ausland erfolgt. Das kann die Durchsetzung von Ersatzansprüchen erheblich erschweren und in manchen Ländern geradezu aussichtslos machen.
Etwas anderes gilt, wenn man bei einem in Deutschland ansässigen Ausflugsanbieter bucht und der Anbieter nicht nur als Vermittler auftritt, sondern die Ausflüge im eigenen Namen und als eigene Leistung anbietet. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen gilt deutsches Recht und ein möglicher Gerichtsort ist in Deutschland.
Pauschalreise: Landausflüge über den Reiseveranstalter
Rechtlich besser abgesichert ist derjenige, der seine Landausflüge direkt über den Veranstalter seiner Kreuzfahrt bucht.
Erfolgt die Buchung der Landausflüge bereits im Rahmen der Buchung, ist der Reiseveranstalter auch für die Ausflüge Vertragspartner, soweit er nicht ausdrücklich nur als Vermittler der Ausflüge auftritt.
Etwas komplizierter wird es, wenn die Ausflüge erst nach Buchung der eigentlichen Kreuzfahrt dazugebucht werden. Dann ist zu prüfen, ob die Ausflüge Bestandteil des Reisevertrags sind oder lediglich als Fremdleistung vermittelt werden. Entscheidend ist dabei, wie aus der Sicht des Urlaubers das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist. Weist der Reiseveranstalter ausdrücklich und klar verständlich darauf hin, dass er die Ausflüge nur für einen Dritten vermittelt, kommt kein Einbezug in den Reisevertrag in Betracht.
Reiseveranstalter weisen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel ausdrücklich darauf hin, dass sie für Fremdleistungen, die der Kunde bei Dritten für den Urlaubsort bucht, keinerlei Haftung übernehmen.
Bei zahlreichen Ausflügen, die über das Portal des Reiseveranstalters oder bei der Reiseleitung an Bord gebucht werden, handelt es sich aber um Leistungen des Reiseveranstalters. Der Reisekunde, der das aber ganz genau wissen und sichergehen möchte, sollte das hinterfragen und sich dies auch vom Reiseveranstalter bestätigen lassen.
Ausfall von Ausflügen
Fallen gebuchte veranstaltereigene Ausflüge aus, liegt ein Reisemangel vor. Wurden die Ausflüge bereits bezahlt, müssen die Kosten dem Kunden erstattet werden. Zusätzlich ergibt sich ein Minderungsanspruch für den Urlauber. Das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 93 C 1098/20–20) sprach einem Kreuzfahrer 20 Prozent Minderung des Tagesreisepreises zu, da auf einer Südamerika-Kreuzfahrt ein bereits gebuchter, 3,5 Stunden dauernder Ausflug nach der Ankunft im Hafen abgesagt wurde.
Das Amtsgericht Bremen (Az. 25 C 121/02) kam zu einer Minderung von 60 Prozent des Tagesreisepreises, da ein besonders beworbener Flussausflug (Gambia River) kurzfristig abgesagt wurde.
Das Landgericht Hamburg (Az. 302 S 78/97) kam zu einer Preisminderung von 100 Prozent des Tagesreisepreises, da ein besonders beworbener Tagesausflug, nämlich der Besuch der Hauptinsel der Galapagosinseln, ausfiel.
Werden zugesagte Häfen nicht angelaufen und bereits beim Reiseveranstalter gebuchte Ausflüge fallen aus, kann der Reisende neben einer Erstattung der Ausflugskosten ebenfalls den Reisepreis mindern. Hat der Reisekunde bei einem Fremdanbieter einen Ausflug gebucht, der beim Ausfall des Hafens storniert werden muss, können gegenüber dem Reiseveranstalter die Stornokosten geltend gemacht werden, wenn sich der Veranstalter nicht entlasten kann. Eine solche Haftungsfreistellung ist beispielsweise gegeben, wenn schlechtes Wetter einen Hafenanlauf unmöglich macht.
Unfälle bei Landausflügen: Wann haftet der Reiseveranstalter?
Auf Ausflügen kann es leider auch zu Unfällen kommen, beispielsweise im Straßenverkehr oder bei Aktivitäten im Rahmen des Ausflugs, sei es bei einer Bergwanderung, beim Wassersport oder Fallschirmspringen, aber auch zum Beispiel Lebensmittelvergiftungen sind denkbar; die Vielfalt möglicher Schadensfälle ist groß.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht bei jedem Unfall mit Verletzungsfolgen. Dem Veranstalter muss bezüglich des Unfalls und dessen Folgen ein Verschulden nachgewiesen werden bzw. darf sich der Veranstalter nicht entlasten können. Oftmals verwirklicht sich bei einem Unfall am Urlaubsort auch das sogenannte „allgemeine Lebensrisiko“ des Reisekunden, und eine Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen.
So scheiterte eine Klage einer Urlauberin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 18 U 231/89), die sich auf einem Ausflugsboot an einem Holzsplitter verletzte. Das Gericht wies darauf hin, dass man auf einem Fischerboot durchaus mit einem Holzsplitter rechnen muss und der Unfallhergang dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen ist. Ebenso hatte eine Klage eines Urlaubers keinen Erfolg, der bei einer vom Reiseveranstalter durchgeführten Vulkanbesteigung ins Stolpern gekommen war und sich verletzte (Landgericht Frankfurt/M., Az. 2/24 S 218/08). Kommt es im Rahmen eines Ausflugs zu einem Terroranschlag, kann der Reiseveranstalter hierfür ebenfalls nicht haftbar gemacht werden, da das Risiko, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, weltweit gegeben ist (so auch Oberlandesgericht Celle, Az. 11 U 297/04).
Zu einer Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters ist es bei einem Ausflug in Thailand gekommen, bei dem die Teilnehmer eines Bootsausflugs nah am Strand im Wasser abgesetzt wurden und aufgrund der geringen Wassertiefe über ein Korallenriff zum Land klettern sollten. Auf die Gefahr von scharfkantigen Korallen wurden die Urlauber nicht hingewiesen. Ein Urlauber verletzte sich dabei schwer am Fuß. Es war eine Preisminderung gerechtfertigt und dem Kläger wurde vom Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2/24 S 205/08) auch ein Schmerzensgeld zugesprochen.











