Im Rahmen der Buchung werben die Reiseveranstalter mit den Restaurantangeboten auf den Schiffen. Vertraglich vereinbart wird im Rahmen der Buchung eine bestimmte Verpflegungsart, beispielsweise Halb- oder Vollpension oder auch Angebote inklusive Getränke.
Die vertragliche Regelung über die Art und den Umfang der Bordverpflegung und auch gebuchter Zusatzpakete für Getränke muss der Reiseveranstalter explizit in der Reisebestätigung ausweisen, damit der Kunde erkennen kann, welche Zusatzkosten möglicherweise einzukalkulieren sind.
Spezialitäten an Bord
Bewirbt der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt mit Spezialitätengastronomie oder besonderen Speisenangeboten, handelt es sich um eine vertragliche Zusicherung. Fehlen zugesagte Restaurants oder versprochene Kulinarik, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Wird ein Buffet angeboten, hängt es ebenfalls von der Ausschreibung des Angebots ab, was erwartet werden kann. Auf einer Nilkreuzfahrt empfand es ein Urlauber als Reisemangel, dass beim Mittags- und Abendbuffet nur zwei Fleischsorten (Huhn und Rind) angeboten wurden. Da im Katalog lediglich von Buffet die Rede war, lag jedoch nach der Meinung des Amtsgerichts Braunschweig (Az. 112 C 1431/93) kein Fehler vor, da man in Ägypten ohnehin nicht davon ausgehen kann, dass Schweinefleisch angeboten wird.
Hingegen sprach das Amtsgericht Rostock (Az. 47 C 210/14) einem Reisekunden 5% des Reisepreises als Minderungsbetrag zu, da das Buffet entgegen des üblichen Umfanges an Bord dezimiert angeboten wurde und größere Flächen des Buffets leer blieben.
Unverträglichkeiten
Kann der Urlauber bestimmte Nahrungsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht konsumieren, sollte er im Rahmen der Buchung konkret nachfragen, welche Ersatzprodukte angeboten werden. Der Reisekunde kann nicht voraussetzen, dass es bei einer Weizenmehlunverträglichkeit ein umfangreiches Angebot an Dinkelmehlprodukten gibt. Selbiges gilt für laktose- und glutenfreie Lebensmittel. Ob solche Produkte angeboten werden, bedarf der genauen Recherche der Reiseausschreibung bzw. einer Nachfrage beim Reiseanbieter.
Vegetarisch und vegan
Das Speisenangebot an Bord der Kreuzfahrtschiffe ist in der Regel sehr vielfältig, gleichwohl bedarf es einer konkreten Zusage des Reiseanbieters, dass es einen bestimmten Umfang an vegetarischen und veganen Speisen gibt, damit der Reisekunde einen entsprechenden Anspruch auf abwechslungsreiche, aber fleischlose Verpflegung hat.
Lebensmittel mitbringen
Nach den jeweiligen Schiffsordnungen der Reiseanbieter, die man z.B. bei AIDA, TUI Cruises, NCL, Costa Kreuzfahrten, MSC usw. einsehen kann, sollte sich der Urlauber genau darüber in Kenntnis setzen, welche Lebensmittel mit an Bord gebracht werden dürfen. Die Vorgaben sind durchaus streng. So darf oftmals im Starthafen kein Alkohol mit an Bord genommen werden und Fleisch und Wurstwaren, Käse und Milchprodukte u. a. sind tabu. Das gilt auch oft bei Zwischenstopps entlang der Reiseroute. Zudem muss der Urlauber natürlich auch die Einreisebestimmungen bei der Ausschiffung beachten. Die Einfuhr von Fleisch- und Milchprodukten oder auch pflanzlichen Erzeugnissen ist vielerorts verboten.
Magen-Darm-Erkrankungen
Wo viele Menschen auf einem Raum sind, bleibt es nicht aus, dass es auf Kreuzfahrtschiffen auch zu Fällen von Magen-Darm-Erkrankungen kommt, obwohl die Reedereien den Hygienemaßnahmen auf den Schiffen eine große Priorität zollen.
Kommt es aber tatsächlich mal zu einer Magen-Darminfektion bei einem Reisekunden, muss dieser beweisen können, dass die Ursache auf unhygienische Verhältnisse an Bord bzw. kontaminierte Lebensmittel zurückzuführen ist, um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen zu können. Der Nachweis ist nur sehr schwer zu führen. Erkrankt aber eine große Anzahl von Passagieren, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache an Bord gesetzt wurde. Das Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2/24 O 280/12) sah diesen Beweis in einem Fall für gegeben, da an Bord ca. 17% der Urlauber erkrankt waren. Hingegen lehnte das Amtsgericht Offenbach (Az. 390 C 108/05) eine Haftung des Reiseveranstalters ab, da von 968 Passagieren lediglich 20 Passagiere eine Salmonelleninfektion hatten.
Essmanieren & Co
Abends zusammen im Restaurant sitzen und das Abendessen genießen, ist natürlich der krönende Abschluss eines schönen Tages an Bord. Dabei muss aber gerade auf großen Kreuzfahrtschiffen eine gewisse Toleranz mitreisen. So stellt es zum Beispiel keinen Reisemangel dar, wenn man beim Essen durch das Handyklingeln von Mitreisenden gestört wird, laute Gespräche vom Nachbartisch „ertragen“ muss oder wie bei einem Fall vor dem Amtsgericht München andere Passagiere über das Buffet herfallen und es nahezu „verwüsten“ (Az. 274 C 23427/00).
Ebenso muss man Kindergeschrei in den Restaurants entschädigungslos hinnehmen (Amtsgericht Rostock, Az. 47 C 278/19) oder auch, dass andere Reisende keine Essmanieren haben.
Unfall im Restaurant
Wenn sich viele Passagiere am Buffet bedienen, kann auch mal etwas herunterfallen. Der Reiseveranstalter ist dafür verantwortlich, dass an Bord Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Gefahren für den Passagier müssen folglich beseitigt bzw. minimiert werden. Geht eine Flasche zu Bruch, kracht der Suppentopf zu Boden oder macht heruntergefallenes Obst den Buffetgang zur Rutschpartie, muss eingegriffen und die Gefahrenquelle beseitigt werden.
Der Passagier muss dabei aber auch selbst aufpassen. Vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 9 O 605/00) musste ein Fall entschieden werden, bei dem ein Kreuzfahrer auf einem Salatölfleck auf dem Restaurantboden ausrutschte und sich verletzte. Da aber bereits ein Warnschild aufgestellt war und eine Reinigung kurz danach erfolgen sollte, wurden die Ansprüche des Urlaubers abgewiesen. Eine andere Urlauberin hat beim Abendessen eine Zahnverletzung erlitten, da nach ihrem Vortrag im gereichten Brot ein Stein war. Ihre Klage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 307 O 202/19) scheiterte jedoch, da sie nicht zweifelsfrei beweisen konnte, dass der Bruch des Zahnes tatsächlich auf ein Steinchen im Brot im Bordrestaurant zurückzuführen war.
Kleiderordnung
Seitens des Reiseveranstalters darf im Rahmen der Bordordnung vorgegeben werden, dass beim Besuch der Restaurants eine vorgegebene Kleiderordnung einzuhalten ist, somit etwa kurze Hosen oder Badeschlappen ungern gesehen sind. Hingegen wird es schwer sein, eine Preisminderung durchzusetzen, wenn man sich als Urlauber daran stört, dass einige Passagiere eine vorgegebene Kleiderordnung nicht einhalten.















