Kreuz­fahrt­lie­be geht durch den Magen

Kulinarik an Bord ist ein wesentlicher Bestandteil auf jeder Kreuzfahrt. Zwar kann man den Reiseanbieter für einige Kilos mehr nach der Reise nicht haftbar machen, aber gleichwohl landen auch Fragen rund um das leibliche Wohl regelmäßig vor Gericht.

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Im Rah­men der Buchung wer­ben die Rei­se­ver­an­stal­ter mit den Restau­rant­an­ge­bo­ten auf den Schif­fen. Ver­trag­lich ver­ein­bart wird im Rah­men der Buchung eine bestimm­te Ver­pfle­gungs­art, bei­spiels­wei­se Halb- oder Voll­pen­si­on oder auch Ange­bo­te inklu­si­ve Geträn­ke.
Die ver­trag­li­che Rege­lung über die Art und den Umfang der Bord­ver­pfle­gung und auch gebuch­ter Zusatz­pa­ke­te für Geträn­ke muss der Rei­se­ver­an­stal­ter expli­zit in der Rei­se­be­stä­ti­gung aus­wei­sen, damit der Kun­de erken­nen kann, wel­che Zusatz­kos­ten mög­li­cher­wei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren sind.

Spe­zia­li­tä­ten an Bord

Bewirbt der Rei­se­ver­an­stal­ter die Kreuz­fahrt mit Spe­zia­li­tä­ten­gas­tro­no­mie oder beson­de­ren Spei­sen­an­ge­bo­ten, han­delt es sich um eine ver­trag­li­che Zusi­che­rung. Feh­len zuge­sag­te Restau­rants oder ver­spro­che­ne Kuli­na­rik, liegt ein Rei­se­man­gel vor, der zur Min­de­rung des Rei­se­prei­ses berech­tigt.
Wird ein Buf­fet ange­bo­ten, hängt es eben­falls von der Aus­schrei­bung des Ange­bots ab, was erwar­tet wer­den kann. Auf einer Nil­kreuz­fahrt emp­fand es ein Urlau­ber als Rei­se­man­gel, dass beim Mit­tags- und Abend­buf­fet nur zwei Fleisch­sor­ten (Huhn und Rind) ange­bo­ten wur­den. Da im Kata­log ledig­lich von Buf­fet die Rede war, lag jedoch nach der Mei­nung des Amts­ge­richts Braun­schweig (Az. 112 C 1431/93) kein Feh­ler vor, da man in Ägyp­ten ohne­hin nicht davon aus­ge­hen kann, dass Schwei­ne­fleisch ange­bo­ten wird.
Hin­ge­gen sprach das Amts­ge­richt Ros­tock (Az. 47 C 210/14) einem Rei­se­kun­den 5% des Rei­se­prei­ses als Min­de­rungs­be­trag zu, da das Buf­fet ent­ge­gen des übli­chen Umfan­ges an Bord dezi­miert ange­bo­ten wur­de und grö­ße­re Flä­chen des Buf­fets leer blie­ben.

Unver­träg­lich­kei­ten

Kann der Urlau­ber bestimm­te Nah­rungs­mit­tel aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht kon­su­mie­ren, soll­te er im Rah­men der Buchung kon­kret nach­fra­gen, wel­che Ersatz­pro­duk­te ange­bo­ten wer­den. Der Rei­se­kun­de kann nicht vor­aus­set­zen, dass es bei einer Wei­zen­mehl­un­ver­träg­lich­keit ein umfang­rei­ches Ange­bot an Din­kel­mehl­pro­duk­ten gibt. Sel­bi­ges gilt für lak­to­se- und glu­ten­freie Lebens­mit­tel. Ob sol­che Pro­duk­te ange­bo­ten wer­den, bedarf der genau­en Recher­che der Rei­se­aus­schrei­bung bzw. einer Nach­fra­ge beim Rei­se­an­bie­ter.

Vege­ta­risch und vegan

Das Spei­sen­an­ge­bot an Bord der Kreuz­fahrt­schif­fe ist in der Regel sehr viel­fäl­tig, gleich­wohl bedarf es einer kon­kre­ten Zusa­ge des Rei­se­an­bie­ters, dass es einen bestimm­ten Umfang an vege­ta­ri­schen und vega­nen Spei­sen gibt, damit der Rei­se­kun­de einen ent­spre­chen­den Anspruch auf abwechs­lungs­rei­che, aber fleisch­lo­se Ver­pfle­gung hat.

Lebens­mit­tel mit­brin­gen

Nach den jewei­li­gen Schiffs­ord­nun­gen der Rei­se­an­bie­ter, die man z.B. bei AIDA, TUI Crui­ses, NCL, Cos­ta Kreuz­fahr­ten, MSC usw. ein­se­hen kann, soll­te sich der Urlau­ber genau dar­über in Kennt­nis set­zen, wel­che Lebens­mit­tel mit an Bord gebracht wer­den dür­fen. Die Vor­ga­ben sind durch­aus streng. So darf oft­mals im Start­ha­fen kein Alko­hol mit an Bord genom­men wer­den und Fleisch und Wurst­wa­ren, Käse und Milch­pro­duk­te u. a. sind tabu. Das gilt auch oft bei Zwi­schen­stopps ent­lang der Rei­se­rou­te. Zudem muss der Urlau­ber natür­lich auch die Ein­rei­se­be­stim­mun­gen bei der Aus­schif­fung beach­ten. Die Ein­fuhr von Fleisch- und Milch­pro­duk­ten oder auch pflanz­li­chen Erzeug­nis­sen ist vie­ler­orts ver­bo­ten.

Magen-Darm-Erkran­kun­gen

Wo vie­le Men­schen auf einem Raum sind, bleibt es nicht aus, dass es auf Kreuz­fahrt­schif­fen auch zu Fäl­len von Magen-Darm-Erkran­kun­gen kommt, obwohl die Ree­de­rei­en den Hygie­ne­maß­nah­men auf den Schif­fen eine gro­ße Prio­ri­tät zol­len.
Kommt es aber tat­säch­lich mal zu einer Magen-Darm­in­fek­ti­on bei einem Rei­se­kun­den, muss die­ser bewei­sen kön­nen, dass die Ursa­che auf unhy­gie­ni­sche Ver­hält­nis­se an Bord bzw. kon­ta­mi­nier­te Lebens­mit­tel zurück­zu­füh­ren ist, um Ansprü­che gegen den Rei­se­ver­an­stal­ter gel­tend machen zu kön­nen. Der Nach­weis ist nur sehr schwer zu füh­ren. Erkrankt aber eine gro­ße Anzahl von Pas­sa­gie­ren, spricht der soge­nann­te Anscheins­be­weis dafür, dass die Ursa­che an Bord gesetzt wur­de. Das Land­ge­richt Frankfurt/M. (Az. 2/24 O 280/12) sah die­sen Beweis in einem Fall für gege­ben, da an Bord ca. 17% der Urlau­ber erkrankt waren. Hin­ge­gen lehn­te das Amts­ge­richt Offen­bach (Az. 390 C 108/05) eine Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters ab, da von 968 Pas­sa­gie­ren ledig­lich 20 Pas­sa­gie­re eine Sal­mo­nel­len­in­fek­ti­on hat­ten.

Ess­ma­nie­ren & Co

Abends zusam­men im Restau­rant sit­zen und das Abend­essen genie­ßen, ist natür­lich der krö­nen­de Abschluss eines schö­nen Tages an Bord. Dabei muss aber gera­de auf gro­ßen Kreuz­fahrt­schif­fen eine gewis­se Tole­ranz mit­rei­sen. So stellt es zum Bei­spiel kei­nen Rei­se­man­gel dar, wenn man beim Essen durch das Han­dy­klin­geln von Mit­rei­sen­den gestört wird, lau­te Gesprä­che vom Nach­bar­tisch „ertra­gen“ muss oder wie bei einem Fall vor dem Amts­ge­richt Mün­chen ande­re Pas­sa­gie­re über das Buf­fet her­fal­len und es nahe­zu „ver­wüs­ten“ (Az. 274 C 23427/00).
Eben­so muss man Kin­der­ge­schrei in den Restau­rants ent­schä­di­gungs­los hin­neh­men (Amts­ge­richt Ros­tock, Az. 47 C 278/19) oder auch, dass ande­re Rei­sen­de kei­ne Ess­ma­nie­ren haben.

Unfall im Restau­rant

Wenn sich vie­le Pas­sa­gie­re am Buf­fet bedie­nen, kann auch mal etwas her­un­ter­fal­len. Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist dafür ver­ant­wort­lich, dass an Bord Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Gefah­ren für den Pas­sa­gier müs­sen folg­lich besei­tigt bzw. mini­miert wer­den. Geht eine Fla­sche zu Bruch, kracht der Sup­pen­topf zu Boden oder macht her­un­ter­ge­fal­le­nes Obst den Buf­fet­gang zur Rutsch­par­tie, muss ein­ge­grif­fen und die Gefah­ren­quel­le besei­tigt wer­den.
Der Pas­sa­gier muss dabei aber auch selbst auf­pas­sen. Vor dem Land­ge­richt Darm­stadt (Az. 9 O 605/00) muss­te ein Fall ent­schie­den wer­den, bei dem ein Kreuz­fah­rer auf einem Salat­öl­fleck auf dem Restau­rant­bo­den aus­rutsch­te und sich ver­letz­te. Da aber bereits ein Warn­schild auf­ge­stellt war und eine Rei­ni­gung kurz danach erfol­gen soll­te, wur­den die Ansprü­che des Urlau­bers abge­wie­sen. Eine ande­re Urlau­be­rin hat beim Abend­essen eine Zahn­ver­let­zung erlit­ten, da nach ihrem Vor­trag im gereich­ten Brot ein Stein war. Ihre Kla­ge vor dem Land­ge­richt Ham­burg (Az. 307 O 202/19) schei­ter­te jedoch, da sie nicht zwei­fels­frei bewei­sen konn­te, dass der Bruch des Zah­nes tat­säch­lich auf ein Stein­chen im Brot im Bord­re­stau­rant zurück­zu­füh­ren war.

Klei­der­ord­nung

Sei­tens des Rei­se­ver­an­stal­ters darf im Rah­men der Bord­ord­nung vor­ge­ge­ben wer­den, dass beim Besuch der Restau­rants eine vor­ge­ge­be­ne Klei­der­ord­nung ein­zu­hal­ten ist, somit etwa kur­ze Hosen oder Bade­schlap­pen ungern gese­hen sind. Hin­ge­gen wird es schwer sein, eine Preis­min­de­rung durch­zu­set­zen, wenn man sich als Urlau­ber dar­an stört, dass eini­ge Pas­sa­gie­re eine vor­ge­ge­be­ne Klei­der­ord­nung nicht ein­hal­ten.

Die­ser Text ist in CRUCERO 04/2025 erschie­nen und wur­de am 06.12.2025 in der Print­aus­ga­be von CRUCERO ver­öf­fent­licht. Recht­li­che Ein­schät­zun­gen und Recht­spre­chung kön­nen sich ver­än­dern.

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