Nach Havarie der Mein Schiff 3: Geld zurück und Entschädigung – diese Rechte haben Gäste

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Nach der Kollision der „Mein Schiff 3“ mit zwei Containerschiffen in Bremerhaven hat TUI Cruises die geplante 20-tägige Kanarenkreuzfahrt abgesagt. Die Schäden am Kreuzfahrtschiff erfordern Reparaturen in einer Werft. Ob auch nachfolgende Reisen ausfallen müssen, ist noch offen. Für die betroffenen Passagiere stellen sich nun wichtige Fragen: Bekommen sie den vollständigen Reisepreis zurück? Besteht ein Anspruch auf Entschädigung? Und welche Rechte haben Urlauber, die in den kommenden Wochen mit der „Mein Schiff 3“ verreisen wollen?

Der CRUCERO-Reiserechtsexperte Kay P. Rodegra beantwortet die wichtigsten Fragen zu den Ansprüchen von Kreuzfahrtgästen nach einer Havarie. Die Antworten beziehen sich auf das deutsche Pauschalreiserecht.

Bekommen Reisende ihr Geld zurück, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wird?

Sagt ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt aufgrund einer Havarie gleich zu Beginn ab, hat der Urlauber Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises, sofern noch keine Reiseleistungen erbracht wurden.

Kann man eine gleichwertige Ersatzreise vom Reiseveranstalter zu einem späteren Zeitpunkt verlangen?

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Ersatzreise besteht nicht. Der Reiseveranstalter und der Kunde können sich aber natürlich darauf einigen, dass eine spätere Ersatzreise durchgeführt wird.

Muss der Urlauber eine vom Reiseveranstalter angebotene spätere Kreuzfahrt als Ersatzreise akzeptieren oder muss der Reisepreis zurückbezahlt werden?

Eine spätere Ersatzreise kann vom Reisenden abgelehnt werden. Wenn er diese nicht machen möchte, hat er bei Absage der ursprünglichen Kreuzfahrt Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.

Kann ein Urlauber bei einem Reiseabbruch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen?

Ja, bei einer Vereitelung einer Reise kann der Urlauber Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn sich der Reiseveranstalter von der Haftung befreien kann.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Dritter, der nicht an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist, den Reiseabbruch verursacht hat und dies für den Reiseveranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Auch wenn der Abbruch auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann eine Schadensersatzpflicht entfallen.

Bei einem Unfall eines Kreuzfahrtschiffes muss folglich ermittelt werden, wer die Verantwortung dafür trägt.

Bekommt der Urlauber bei einem Reiseabbruch seine unnützen An- und Abreisekosten zum Schiff ersetzt?

Die nutzlos aufgewendeten An- und Abreisekosten kann der Urlauber als Schadensersatz geltend machen, wenn der Reiseveranstalter dafür haftet. Es gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Sind An- und Abreise Bestandteil der Pauschalreise, werden diese Leistungen bereits bei der Erstattung des Reisepreises berücksichtigt.

Was ist, wenn nach einer Havarie das Schiff zunächst im Hafen bleibt und nach einer Reparatur einige Tage verspätet startet und einige Ziele ausfallen?

Der Reisende hat in einem solchen Fall grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für die beeinträchtigten Reiseleistungen. Zusätzlich kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen, sofern die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind.

Zahlreiche Urteile zu Programmänderungen auf Kreuzfahrten finden sich in der Würzburger Tabelle, die kostenfrei unter www.würzburger-tabelle.de eingesehen werden kann.

Was gilt für zukünftige Kreuzfahrten, die nach einer Havarie abgesagt werden müssen, weil das Schiff in der Werft liegt?

Es gelten grundsätzlich dieselben Ansprüche wie bei einer Reiseabsage kurz nach dem geplanten Reisestart. Der Kunde bekommt seinen bereits bezahlten Reisepreis beziehungsweise seine Anzahlung zurück und hat gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche.

Muss man als Urlauber in einem solchen Fall die Umbuchung auf ein anderes Schiff mit einer anderen Route akzeptieren?

Nein. Kommt es zu erheblichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, muss der Urlauber diese nicht akzeptieren und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.


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Weitere Reiserechts-Kolumnen auch zum Thema „Absagen“ finden Sie hier: CRUCERO-Reiserechtskolumnen
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