Noch vor zehn Tagen galt der historische Tiefstand von 25 Zentimetern am Rheinpegel Kaub als außergewöhnliche Marke. Inzwischen ist auch dieser Wert deutlich unterschritten. Am Montagnachmittag, 10. August, meldete die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung nur noch 16 Zentimeter. Am Donnerstag schon könnte der Pegel einstellig werden, so die Vorhersage.
Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt warnt inzwischen davor, dass der Rhein bei weiter fallenden Wasserständen nicht mehr durchgängig für die gewerbliche Schifffahrt befahrbar sein könnte. Dies würde ausdrücklich auch Tagesausflugs- und Kreuzfahrtschiffe betreffen.
Dabei darf der Pegelstand nicht mit der tatsächlichen Wassertiefe verwechselt werden. Für den Rheinabschnitt bei Kaub wird bei einem sogenannten gleichwertigen Wasserstand eine Fahrrinnentiefe von 1,90 Metern vorgehalten. Der zugehörige Pegelwert in Kaub beträgt 77 Zentimeter. Bei aktuell 16 Zentimetern (Stand Montag, 10.08.2026, 13 Uhr) ergibt sich daraus rechnerisch eine Fahrrinnentiefe von noch rund 1,29 Metern. Werden beispielsweise 30 Zentimeter Sicherheitsabstand zum Grund berücksichtigt, verbleiben rechnerisch nur noch knapp ein Meter möglicher Tiefgang. Das ist lediglich eine vereinfachte Einordnung; wie tief ein Schiff tatsächlich gehen kann, hängt unter anderem von Bauart, Beladung und den konkreten Bedingungen in der Fahrrinne ab.
Für Flussreiseveranstalter bedeutet eine solche Situation erheblichen organisatorischen Aufwand. Möglich sind veränderte Fahrpläne, ausgelassene Häfen, Busprogramme, verlegte Ein- und Ausschiffungsorte, Schiffswechsel oder im Extremfall die vollständige Absage einer Reise.
Für Passagiere stellt sich damit zunehmend eine andere Frage: Was müssen sie akzeptieren – und wann besteht Anspruch auf eine Erstattung oder Minderung des Reisepreises?
Der Würzburger Rechtsanwalt und Reiserechtsexperte Kay P. Rodegra hat für CRUCERO die wichtigsten Fragen zum Niedrigwasser beantwortet. Rodegra ist unter anderem Herausgeber der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, die zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu typischen Kreuzfahrtmängeln zusammenfasst.
Welche Rechte haben Urlauber, wenn Häfen oder Reiseabschnitte wegen Niedrigwassers ausfallen?
Eine Flusskreuzfahrt unterliegt grundsätzlich dem Pauschalreiserecht. Werden vertraglich zugesagte Leistungen nicht erbracht, kann ein Reisemangel vorliegen. Dazu können auch vereinbarte Hafenanläufe oder wesentliche Teile der vorgesehenen Reiseroute gehören.
„Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es bei der Preisminderung nicht an“, erklärt Rodegra. Dass der Veranstalter den Wasserstand nicht beeinflussen kann, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Passagier sämtliche Änderungen entschädigungslos hinnehmen muss.
Für die Dauer eines Reisemangels kann sich der Reisepreis nach § 651m BGB mindern. Entscheidend ist, welchen Wert die tatsächlich erbrachte Reise gegenüber der ursprünglich gebuchten Reise noch besitzt.
Eine feste Prozentzahl gibt es dabei nicht. Der Ausfall eines einzelnen, weniger bedeutenden Stopps ist anders zu bewerten als eine Reise, bei der mehrere zentrale Häfen ausfallen oder große Teile der geplanten Flussstrecke gar nicht mehr mit dem Schiff zurückgelegt werden.
Als Orientierung kann die von Kay P. Rodegra herausgegebene Würzburger Tabelle dienen. Sie enthält zahlreiche Gerichtsentscheidungen aus dem Kreuzfahrtrecht. Die dort genannten Minderungswerte sind allerdings nicht verbindlich; jeder Fall muss anhand der tatsächlichen Beeinträchtigung beurteilt werden.
Was gilt, wenn statt der Kreuzfahrt Busfahrten oder andere Ersatzprogramme angeboten werden?
Kann ein Teil der gebuchten Reise nicht wie vereinbart durchgeführt werden, muss der Veranstalter grundsätzlich angemessene Ersatzleistungen anbieten. Sind diese gegenüber der gebuchten Reise nicht mindestens gleichwertig, kommt eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises in Betracht, wenn sich der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden erklärt.
Gerade bei Flusskreuzfahrten kann dieser Punkt wichtig werden. Eine Busfahrt zu den ursprünglich vorgesehenen Städten mag zwar ermöglichen, dass das Reiseziel besucht wird, sie ersetzt aber nicht das Erlebnis einer gebuchten Flussreise.
Ob ein Ersatzprogramm gleichwertig ist, hängt vom konkreten Umfang der Änderung ab. Auch zusätzliche Hotelübernachtungen, lange Bustransfers oder eine erheblich verkürzte Schiffsreise können deshalb bei der Bewertung eine Rolle spielen.
Was passiert, wenn der Veranstalter die komplette Flusskreuzfahrt absagt?
Wird die Reise vom Veranstalter wegen des Niedrigwassers abgesagt, hat der Kunde Anspruch auf die vollständige Erstattung seiner für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen. Die Erstattung muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Einen zusätzlichen Schadensersatz etwa wegen entgangener Urlaubsfreude kann der Passagier nach Einschätzung Rodegras in einer solchen Situation regelmäßig nicht verlangen, wenn sich der Veranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Das Pauschalreiserecht sieht bei solchen Umständen grundsätzlich eine Entlastungsmöglichkeit des Veranstalters von zusätzlichen Schadensersatzansprüchen vor.
Muss der Kunde statt einer Erstattung einen Gutschein akzeptieren?
Nein. Wird die Pauschalreise abgesagt und besteht ein Anspruch auf Rückzahlung, kann der Veranstalter zwar beispielsweise einen Gutschein oder eine Ersatzreise anbieten. Der Kunde muss ein solches Angebot aber nicht anstelle der ihm zustehenden Erstattung akzeptieren.
Kann ein Urlauber selbst kostenfrei stornieren, wenn bereits vor Reisebeginn große Teile der Route entfallen?
Hier kommt es auf das Ausmaß der angekündigten Änderung an.
Erfährt der Kunde vor Beginn der Reise, dass eine größere Anzahl der vereinbarten Hafenanläufe oder wesentliche Teile der Reise nicht stattfinden werden, kann eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen vorliegen. Nach § 651g BGB muss der Veranstalter dem Kunden dann grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Änderung anzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist ohne Rücktrittskosten vom Reisevertrag zurückzutreten.
Rodegra weist allerdings darauf hin, dass nicht jede Routenänderung automatisch zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigt. Fällt beispielsweise nur einer von zehn Anläufen aus, kann zwar ein Reisemangel beziehungsweise eine Leistungsänderung vorliegen. Die Beeinträchtigung muss aber noch nicht so erheblich sein, dass die gesamte Reise kostenfrei abgesagt werden kann.
Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Reise: Wie viele Häfen entfallen? Welche Bedeutung hatten sie für die Route? Wie stark verändert sich die Reise insgesamt? Und welche Ersatzleistungen bietet der Veranstalter an?
Was sollten Passagiere tun, wenn ihre laufende Reise geändert wird?
Wer mögliche Ansprüche sichern möchte, sollte Änderungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern dem Reiseveranstalter mitteilen, dass man damit nicht einverstanden ist. Das Pauschalreiserecht sieht ausdrücklich vor, dass ein Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden muss. Außerdem kann der Kunde grundsätzlich Abhilfe verlangen.
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb:
- Die ursprünglich gebuchte Route, Reisebeschreibung und Buchungsbestätigung sichern.
- Mitteilungen über ausgefallene Häfen, geänderte Einschiffungen, Busfahrten oder Schiffswechsel aufbewahren.
- Einen Reisemangel möglichst unmittelbar beim Veranstalter beziehungsweise dessen Ansprechpartner melden und die Meldung dokumentieren.
- Wesentliche Änderungen mit Fotos, Fahrplänen, Schreiben oder Screenshots festhalten.
- Nach der Reise eine gewünschte Reisepreisminderung konkret und schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
Ansprüche aus Reisemängeln verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise vertragsgemäß hätte enden sollen.
Niedrigwasser allein entscheidet noch nicht über den Anspruch
Für Reisekunden ist dabei vor allem eine Unterscheidung wichtig: Ein niedriger Wasserstand allein begründet noch nicht automatisch einen bestimmten Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist, was aus dem gebuchten Reisevertrag tatsächlich nicht mehr erbracht wird.
Eine geringfügige Verschiebung der Route kann anders zu bewerten sein als eine Reise, die überwiegend mit Bussen statt auf dem Fluss stattfindet. Ebenso macht es einen Unterschied, ob ein einzelner Hafen entfällt oder der Charakter der gesamten Kreuzfahrt verändert wird.
Gerade angesichts der derzeit extremen Situation am Rhein sollten Passagiere deshalb nicht nur die Pegelstände beobachten, sondern vor allem die Mitteilungen ihres Reiseveranstalters genau prüfen. Je deutlicher die tatsächlich angebotene Reise von der gebuchten Leistung abweicht, desto wichtiger werden die Rechte aus dem Pauschalreiserecht.

















