Nied­rig­was­ser in den Flüs­sen: Wenn aus der Fluss­kreuz­fahrt eine Bus­kreuz­fahrt wird – wann gibt es Geld zurück?

Der Rhein fällt auf extreme Niedrigwasserstände, erste Flusskreuzfahrten müssen angepasst werden. Doch was gilt, wenn Häfen ausfallen, die Route geändert oder die Reise ganz abgesagt wird? Reiserechtsexperte Kay P. Rodegra erklärt, wann Passagiere Anspruch auf Erstattung oder eine Minderung des Reisepreises haben.

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Noch vor zehn Tagen galt der his­to­ri­sche Tief­stand von 25 Zen­ti­me­tern am Rhein­pe­gel Kaub als außer­ge­wöhn­li­che Mar­ke. Inzwi­schen ist auch die­ser Wert deut­lich unter­schrit­ten. Am Mon­tag­nach­mit­tag, 10. August, mel­de­te die Was­ser­stra­ßen- und Schiff­fahrts­ver­wal­tung nur noch 16 Zen­ti­me­ter. Am Don­ners­tag schon könn­te der Pegel ein­stel­lig wer­den, so die Vor­her­sa­ge.

Der Bun­des­ver­band der Deut­schen Bin­nen­schiff­fahrt warnt inzwi­schen davor, dass der Rhein bei wei­ter fal­len­den Was­ser­stän­den nicht mehr durch­gän­gig für die gewerb­li­che Schiff­fahrt befahr­bar sein könn­te. Dies wür­de aus­drück­lich auch Tages­aus­flugs- und Kreuz­fahrt­schif­fe betref­fen.

Dabei darf der Pegel­stand nicht mit der tat­säch­li­chen Was­ser­tie­fe ver­wech­selt wer­den. Für den Rhein­ab­schnitt bei Kaub wird bei einem soge­nann­ten gleich­wer­ti­gen Was­ser­stand eine Fahr­rin­nen­tie­fe von 1,90 Metern vor­ge­hal­ten. Der zuge­hö­ri­ge Pegel­wert in Kaub beträgt 77 Zen­ti­me­ter. Bei aktu­ell 16 Zen­ti­me­tern (Stand Mon­tag, 10.08.2026, 13 Uhr) ergibt sich dar­aus rech­ne­risch eine Fahr­rin­nen­tie­fe von noch rund 1,29 Metern. Wer­den bei­spiels­wei­se 30 Zen­ti­me­ter Sicher­heits­ab­stand zum Grund berück­sich­tigt, ver­blei­ben rech­ne­risch nur noch knapp ein Meter mög­li­cher Tief­gang. Das ist ledig­lich eine ver­ein­fach­te Ein­ord­nung; wie tief ein Schiff tat­säch­lich gehen kann, hängt unter ande­rem von Bau­art, Bela­dung und den kon­kre­ten Bedin­gun­gen in der Fahr­rin­ne ab.

Für Fluss­rei­se­ver­an­stal­ter bedeu­tet eine sol­che Situa­ti­on erheb­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand. Mög­lich sind ver­än­der­te Fahr­plä­ne, aus­ge­las­se­ne Häfen, Bus­pro­gram­me, ver­leg­te Ein- und Aus­schif­fungs­or­te, Schiffs­wech­sel oder im Extrem­fall die voll­stän­di­ge Absa­ge einer Rei­se.

Für Pas­sa­gie­re stellt sich damit zuneh­mend eine ande­re Fra­ge: Was müs­sen sie akzep­tie­ren – und wann besteht Anspruch auf eine Erstat­tung oder Min­de­rung des Rei­se­prei­ses?

Der Würz­bur­ger Rechts­an­walt und Rei­se­rechts­exper­te Kay P. Rode­gra hat für CRUCERO die wich­tigs­ten Fra­gen zum Nied­rig­was­ser beant­wor­tet. Rode­gra ist unter ande­rem Her­aus­ge­ber der Würz­bur­ger Tabel­le zum Rei­se­recht bei Kreuz­fahr­ten, die zahl­rei­che Gerichts­ent­schei­dun­gen zu typi­schen Kreuz­fahrt­män­geln zusam­men­fasst.

Wel­che Rech­te haben Urlau­ber, wenn Häfen oder Rei­se­ab­schnit­te wegen Nied­rig­was­sers aus­fal­len?

Eine Fluss­kreuz­fahrt unter­liegt grund­sätz­lich dem Pau­schal­rei­se­recht. Wer­den ver­trag­lich zuge­sag­te Leis­tun­gen nicht erbracht, kann ein Rei­se­man­gel vor­lie­gen. Dazu kön­nen auch ver­ein­bar­te Hafen­an­läu­fe oder wesent­li­che Tei­le der vor­ge­se­he­nen Rei­se­rou­te gehö­ren.

„Auf ein Ver­schul­den des Rei­se­ver­an­stal­ters kommt es bei der Preis­min­de­rung nicht an“, erklärt Rode­gra. Dass der Ver­an­stal­ter den Was­ser­stand nicht beein­flus­sen kann, bedeu­tet des­halb nicht auto­ma­tisch, dass ein Pas­sa­gier sämt­li­che Ände­run­gen ent­schä­di­gungs­los hin­neh­men muss.

Für die Dau­er eines Rei­se­man­gels kann sich der Rei­se­preis nach § 651m BGB min­dern. Ent­schei­dend ist, wel­chen Wert die tat­säch­lich erbrach­te Rei­se gegen­über der ursprüng­lich gebuch­ten Rei­se noch besitzt.

Eine fes­te Pro­zent­zahl gibt es dabei nicht. Der Aus­fall eines ein­zel­nen, weni­ger bedeu­ten­den Stopps ist anders zu bewer­ten als eine Rei­se, bei der meh­re­re zen­tra­le Häfen aus­fal­len oder gro­ße Tei­le der geplan­ten Fluss­stre­cke gar nicht mehr mit dem Schiff zurück­ge­legt wer­den.

Als Ori­en­tie­rung kann die von Kay P. Rode­gra her­aus­ge­ge­be­ne Würz­bur­ger Tabel­le die­nen. Sie ent­hält zahl­rei­che Gerichts­ent­schei­dun­gen aus dem Kreuz­fahrt­recht. Die dort genann­ten Min­de­rungs­wer­te sind aller­dings nicht ver­bind­lich; jeder Fall muss anhand der tat­säch­li­chen Beein­träch­ti­gung beur­teilt wer­den.

Was gilt, wenn statt der Kreuz­fahrt Bus­fahr­ten oder ande­re Ersatz­pro­gram­me ange­bo­ten wer­den?

Kann ein Teil der gebuch­ten Rei­se nicht wie ver­ein­bart durch­ge­führt wer­den, muss der Ver­an­stal­ter grund­sätz­lich ange­mes­se­ne Ersatz­leis­tun­gen anbie­ten. Sind die­se gegen­über der gebuch­ten Rei­se nicht min­des­tens gleich­wer­tig, kommt eine ange­mes­se­ne Her­ab­set­zung des Rei­se­prei­ses in Betracht, wenn sich der Kun­de mit den Ände­run­gen nicht ein­ver­stan­den erklärt.

Gera­de bei Fluss­kreuz­fahr­ten kann die­ser Punkt wich­tig wer­den. Eine Bus­fahrt zu den ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Städ­ten mag zwar ermög­li­chen, dass das Rei­se­ziel besucht wird, sie ersetzt aber nicht das Erleb­nis einer gebuch­ten Fluss­rei­se.

Ob ein Ersatz­pro­gramm gleich­wer­tig ist, hängt vom kon­kre­ten Umfang der Ände­rung ab. Auch zusätz­li­che Hotel­über­nach­tun­gen, lan­ge Bus­trans­fers oder eine erheb­lich ver­kürz­te Schiffs­rei­se kön­nen des­halb bei der Bewer­tung eine Rol­le spie­len.

Was pas­siert, wenn der Ver­an­stal­ter die kom­plet­te Fluss­kreuz­fahrt absagt?

Wird die Rei­se vom Ver­an­stal­ter wegen des Nied­rig­was­sers abge­sagt, hat der Kun­de Anspruch auf die voll­stän­di­ge Erstat­tung sei­ner für die Pau­schal­rei­se geleis­te­ten Zah­lun­gen. Die Erstat­tung muss grund­sätz­lich inner­halb von 14 Tagen erfol­gen.

Einen zusätz­li­chen Scha­dens­er­satz etwa wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de kann der Pas­sa­gier nach Ein­schät­zung Rode­gras in einer sol­chen Situa­ti­on regel­mä­ßig nicht ver­lan­gen, wenn sich der Ver­an­stal­ter auf unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de beru­fen kann. Das Pau­schal­rei­se­recht sieht bei sol­chen Umstän­den grund­sätz­lich eine Ent­las­tungs­mög­lich­keit des Ver­an­stal­ters von zusätz­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen vor.

Muss der Kun­de statt einer Erstat­tung einen Gut­schein akzep­tie­ren?

Nein. Wird die Pau­schal­rei­se abge­sagt und besteht ein Anspruch auf Rück­zah­lung, kann der Ver­an­stal­ter zwar bei­spiels­wei­se einen Gut­schein oder eine Ersatz­rei­se anbie­ten. Der Kun­de muss ein sol­ches Ange­bot aber nicht anstel­le der ihm zuste­hen­den Erstat­tung akzep­tie­ren.

Kann ein Urlau­ber selbst kos­ten­frei stor­nie­ren, wenn bereits vor Rei­se­be­ginn gro­ße Tei­le der Rou­te ent­fal­len?

Hier kommt es auf das Aus­maß der ange­kün­dig­ten Ände­rung an.

Erfährt der Kun­de vor Beginn der Rei­se, dass eine grö­ße­re Anzahl der ver­ein­bar­ten Hafen­an­läu­fe oder wesent­li­che Tei­le der Rei­se nicht statt­fin­den wer­den, kann eine erheb­li­che Ände­rung wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen vor­lie­gen. Nach § 651g BGB muss der Ver­an­stal­ter dem Kun­den dann grund­sätz­lich die Mög­lich­keit geben, die Ände­rung anzu­neh­men oder inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ohne Rück­tritts­kos­ten vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten.

Rode­gra weist aller­dings dar­auf hin, dass nicht jede Rou­ten­än­de­rung auto­ma­tisch zu einem kos­ten­lo­sen Rück­tritt berech­tigt. Fällt bei­spiels­wei­se nur einer von zehn Anläu­fen aus, kann zwar ein Rei­se­man­gel bezie­hungs­wei­se eine Leis­tungs­än­de­rung vor­lie­gen. Die Beein­träch­ti­gung muss aber noch nicht so erheb­lich sein, dass die gesam­te Rei­se kos­ten­frei abge­sagt wer­den kann.

Ent­schei­dend ist des­halb immer die kon­kre­te Rei­se: Wie vie­le Häfen ent­fal­len? Wel­che Bedeu­tung hat­ten sie für die Rou­te? Wie stark ver­än­dert sich die Rei­se ins­ge­samt? Und wel­che Ersatz­leis­tun­gen bie­tet der Ver­an­stal­ter an?

Was soll­ten Pas­sa­gie­re tun, wenn ihre lau­fen­de Rei­se geän­dert wird?

Wer mög­li­che Ansprü­che sichern möch­te, soll­te Ände­run­gen nicht nur zur Kennt­nis neh­men, son­dern dem Rei­se­ver­an­stal­ter mit­tei­len, dass man damit nicht ein­ver­stan­den ist. Das Pau­schal­rei­se­recht sieht aus­drück­lich vor, dass ein Rei­se­man­gel dem Rei­se­ver­an­stal­ter unver­züg­lich ange­zeigt wer­den muss. Außer­dem kann der Kun­de grund­sätz­lich Abhil­fe ver­lan­gen.

Für die Pra­xis emp­fiehlt sich des­halb:

  1. Die ursprüng­lich gebuch­te Rou­te, Rei­se­be­schrei­bung und Buchungs­be­stä­ti­gung sichern.
  2. Mit­tei­lun­gen über aus­ge­fal­le­ne Häfen, geän­der­te Ein­schif­fun­gen, Bus­fahr­ten oder Schiffs­wech­sel auf­be­wah­ren.
  3. Einen Rei­se­man­gel mög­lichst unmit­tel­bar beim Ver­an­stal­ter bezie­hungs­wei­se des­sen Ansprech­part­ner mel­den und die Mel­dung doku­men­tie­ren.
  4. Wesent­li­che Ände­run­gen mit Fotos, Fahr­plä­nen, Schrei­ben oder Screen­shots fest­hal­ten.
  5. Nach der Rei­se eine gewünsch­te Rei­se­preis­min­de­rung kon­kret und schrift­lich gegen­über dem Ver­an­stal­ter gel­tend machen.

Ansprü­che aus Rei­se­män­geln ver­jäh­ren grund­sätz­lich nach zwei Jah­ren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pau­schal­rei­se ver­trags­ge­mäß hät­te enden sol­len.

Nied­rig­was­ser allein ent­schei­det noch nicht über den Anspruch

Für Rei­se­kun­den ist dabei vor allem eine Unter­schei­dung wich­tig: Ein nied­ri­ger Was­ser­stand allein begrün­det noch nicht auto­ma­tisch einen bestimm­ten Ent­schä­di­gungs­an­spruch. Ent­schei­dend ist, was aus dem gebuch­ten Rei­se­ver­trag tat­säch­lich nicht mehr erbracht wird.

Eine gering­fü­gi­ge Ver­schie­bung der Rou­te kann anders zu bewer­ten sein als eine Rei­se, die über­wie­gend mit Bus­sen statt auf dem Fluss statt­fin­det. Eben­so macht es einen Unter­schied, ob ein ein­zel­ner Hafen ent­fällt oder der Cha­rak­ter der gesam­ten Kreuz­fahrt ver­än­dert wird.

Gera­de ange­sichts der der­zeit extre­men Situa­ti­on am Rhein soll­ten Pas­sa­gie­re des­halb nicht nur die Pegel­stän­de beob­ach­ten, son­dern vor allem die Mit­tei­lun­gen ihres Rei­se­ver­an­stal­ters genau prü­fen. Je deut­li­cher die tat­säch­lich ange­bo­te­ne Rei­se von der gebuch­ten Leis­tung abweicht, des­to wich­ti­ger wer­den die Rech­te aus dem Pau­schal­rei­se­recht.

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