EU-Par­la­ment stärkt Flug­gast­rech­te bei Ver­spä­tung und Fami­li­en­plät­zen

Entschädigung ab drei Stunden Verspätung bleibt bestehen. Zugleich sollen Erstattungen einfacher, Flugpreise transparenter und Sitzplätze für Familien verlässlicher geregelt werden.

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Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat neue Regeln für Flug­gast­rech­te bestä­tigt. Die Abge­ord­ne­ten stimm­ten am Diens­tag mit 646 Stim­men bei 12 Gegen­stim­men und drei Ent­hal­tun­gen für die im Ver­mitt­lungs­aus­schuss mit dem Rat ver­ein­bar­ten Ände­run­gen. Die seit 2004 gel­ten­den Vor­schrif­ten sol­len Flug­gäs­te wei­ter­hin vor den Fol­gen von Rei­se­stö­run­gen schüt­zen, etwa bei Nicht­be­för­de­rung, Flug­aus­fäl­len oder deut­li­chen Ver­spä­tun­gen.

Die neu­en Flug­gast­rech­te im Über­blick

Ent­schä­di­gung bei Ver­spä­tung bleibt bestehen
Flug­gäs­te behal­ten ihren Anspruch auf Aus­gleichs­zah­lung, wenn ein Flug mehr als drei Stun­den ver­spä­tet ist. Die Höhe bleibt unver­än­dert: 250 Euro bei Stre­cken bis 1.500 Kilo­me­ter, 400 Euro bei län­ge­ren EU-Flü­gen und Stre­cken zwi­schen 1.500 und 3.500 Kilo­me­tern, 600 Euro bei wei­te­ren Lang­stre­cken.

Aus­fäl­le und Nicht­be­för­de­rung blei­ben ent­schä­di­gungs­re­le­vant
Auch bei kurz­fris­ti­gen Annul­lie­run­gen weni­ger als 14 Tage vor Abflug oder bei Nicht­be­för­de­rung bleibt der Anspruch auf Ent­schä­di­gung bestehen.

Außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de begren­zen Ansprü­che
Kei­ne Aus­gleichs­zah­lung fällt an, wenn die Stö­rung außer­halb des Ein­flus­ses der Flug­ge­sell­schaft liegt. Dazu zäh­len unter ande­rem Natur­ka­ta­stro­phen, Krieg, Wet­ter­be­din­gun­gen, aggres­si­ve Flug­gäs­te oder Streiks von Flughafen‑, Flug­si­che­rungs- oder Boden­ab­fer­ti­gungs­dienst­leis­tern.

Erstat­tung soll auto­ma­tisch erfol­gen
Ent­schei­den sich Flug­gäs­te bei einer Stö­rung für die Erstat­tung statt für eine Umbu­chung, soll die Rück­zah­lung auto­ma­tisch erfol­gen.

Antrag auf Ent­schä­di­gung wird ein­fa­cher
Flug­gäs­te haben künf­tig neun Mona­te Zeit, um Ent­schä­di­gung zu bean­tra­gen. Die Flug­ge­sell­schaft muss inner­halb von 30 Tagen zah­len oder begrün­den, war­um sie außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de gel­tend macht. Ein Benut­zer­kon­to oder eine spe­zi­el­le App darf für den Antrag nicht ver­langt wer­den.

Per­sön­li­cher Gegen­stand an Bord ohne Auf­preis
Flug­gäs­te dür­fen künf­tig ohne Zusatz­kos­ten einen per­sön­li­chen Gegen­stand mit an Bord neh­men, etwa eine klei­ne Tasche oder einen Ruck­sack. Die Regel meint nach dem vor­lie­gen­den Text nicht aus­drück­lich ein gro­ßes Hand­ge­päck­stück oder einen Trol­ley.

Flug­prei­se sol­len trans­pa­ren­ter wer­den
Air­lines, Ver­mitt­ler und Such­por­ta­le müs­sen den Flug­preis ein­schließ­lich Hand­ge­päck zu Beginn des Buchungs­vor­gangs anzei­gen. Güns­ti­ge­re Tari­fe ohne Hand­ge­päck blei­ben mög­lich.
Kei­ne Zusatz­ge­bühr für Namens­kor­rek­tur und Bord­kar­te
Flug­ge­sell­schaf­ten dür­fen kei­ne Gebüh­ren mehr ver­lan­gen, wenn sie Recht­schreib­feh­ler im Namen kor­ri­gie­ren oder nach dem Check-in eine gedruck­te Bord­kar­te aus­stel­len.

Rück­flug bleibt trotz ver­pass­tem Hin­flug nutz­bar
Bei Hin- und Rück­flug­ti­ckets dür­fen Flug­gäs­te den Rück­flug auch dann antre­ten, wenn sie den Hin­flug nicht genutzt haben. Zusatz­ge­büh­ren dür­fen dafür nicht anfal­len.
Fami­li­en­plät­ze ohne Auf­preis
Kin­der unter 14 Jah­ren haben Anspruch auf einen Sitz­platz neben einer erwach­se­nen Begleit­per­son. Für die­se benach­bar­ten Sitz­plät­ze dür­fen Flug­ge­sell­schaf­ten kei­nen Auf­preis ver­lan­gen. Das glei­che Recht gilt für Flug­gäs­te mit Behin­de­run­gen oder ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät sowie für Schwan­ge­re.

Kern­punk­te der Neu­re­ge­lung sind der Erhalt bestehen­der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che bei Ver­spä­tun­gen von mehr als drei Stun­den, ein­fa­che­re Ver­fah­ren für Erstat­tun­gen und Aus­gleichs­zah­lun­gen sowie mehr Trans­pa­renz bei Flug­prei­sen. Ein beson­ders pra­xis­na­her Punkt betrifft Fami­li­en: Kin­der unter 14 Jah­ren sol­len künf­tig ohne Auf­preis neben einer erwach­se­nen Begleit­per­son sit­zen kön­nen.

Ent­schä­di­gung ab drei Stun­den Ver­spä­tung bleibt erhal­ten

Das Par­la­ment sichert zen­tra­le Rech­te von Flug­gäs­ten. Bei annul­lier­ten Flü­gen besteht wei­ter­hin Anspruch auf Erstat­tung oder ander­wei­ti­ge Beför­de­rung. Auch der Anspruch auf Ent­schä­di­gung bleibt bestehen, wenn ein Flug mehr als drei Stun­den ver­spä­tet ist, weni­ger als 14 Tage vor Abflug annul­liert wird oder Flug­gäs­te nicht an Bord gelas­sen wer­den.

Die Höhe der Ent­schä­di­gung ändert sich nicht. Bei Flug­stre­cken bis 1.500 Kilo­me­ter beträgt sie 250 Euro. Für Flü­ge inner­halb der EU über mehr als 1.500 Kilo­me­ter sowie für sons­ti­ge Stre­cken zwi­schen 1.500 und 3.500 Kilo­me­tern sieht die Rege­lung 400 Euro vor. Bei län­ge­ren Flug­rei­sen beträgt die Aus­gleichs­zah­lung 600 Euro.

Auf den längs­ten Stre­cken dür­fen Flug­ge­sell­schaf­ten die Ent­schä­di­gung um 50 Pro­zent redu­zie­ren, wenn sie den betrof­fe­nen Flug­gäs­ten eine ander­wei­ti­ge Beför­de­rung zum End­ziel anbie­ten und die­se ihr Ziel mit höchs­tens vier Stun­den Ver­spä­tung errei­chen.

Kei­ne Aus­gleichs­zah­lung fällt an, wenn die Ver­spä­tung oder Annul­lie­rung auf außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de zurück­geht, auf die die Flug­ge­sell­schaft kei­nen Ein­fluss hat. Die neu­en Vor­schrif­ten ent­hal­ten dazu eine Lis­te. Sie nennt unter ande­rem Natur­ka­ta­stro­phen, Krieg, Wet­ter­be­din­gun­gen, aggres­si­ve Flug­gäs­te sowie Streiks von Flughafen‑, Flug­si­che­rungs- oder Boden­ab­fer­ti­gungs­dienst­leis­tern.

In allen ande­ren Fäl­len müs­sen Flug­ge­sell­schaf­ten gestran­de­te Flug­gäs­te wei­ter betreu­en. Wäh­rend der War­te­zeit müs­sen sie alle zwei Stun­den Erfri­schun­gen und nach drei Stun­den eine Mahl­zeit bereit­stel­len. Bei län­ge­ren Ver­zö­ge­run­gen kommt bei Bedarf eine Unter­kunft hin­zu. Liegt die Stö­rung außer­halb der Kon­trol­le der Flug­ge­sell­schaft, kann die­se Unter­brin­gung auf bis zu drei Näch­te begrenzt wer­den.

Mehr Schutz für Fami­li­en und kla­re­re Buchungs­re­geln

Die neu­en Regeln sol­len Erstat­tun­gen und Ent­schä­di­gun­gen beschleu­ni­gen. Ent­schei­den sich Flug­gäs­te bei einer Stö­rung für eine Erstat­tung statt für eine Umbu­chung, erhal­ten sie die­se auto­ma­tisch. Flug­ge­sell­schaf­ten müs­sen Betrof­fe­nen außer­dem inner­halb von vier Tagen nach Ende der Rei­se klar erklä­ren, wie sie Ent­schä­di­gung bean­tra­gen kön­nen. Dafür dür­fen sie kein Benut­zer­kon­to und kei­ne spe­zi­el­le App ver­lan­gen.

Für den Antrag auf Ent­schä­di­gung haben Flug­gäs­te künf­tig neun Mona­te Zeit. Die betref­fen­de Flug­ge­sell­schaft muss danach inner­halb von 30 Tagen ent­we­der zah­len oder außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de gel­tend machen. In die­sem Fall muss sie erklä­ren, war­um sie kei­ne Ent­schä­di­gung gewährt, und auf das Beschwer­de­ver­fah­ren hin­wei­sen.

Auch bei Hin- und Rück­flug­ti­ckets stärkt die Reform die Rech­te der Rei­sen­den. Wer den Hin­flug nicht nutzt, darf den Rück­flug den­noch ohne zusätz­li­che Gebüh­ren antre­ten.

Zudem erhal­ten Flug­rei­sen­de das Recht, ohne Auf­preis einen per­sön­li­chen Gegen­stand mit an Bord zu neh­men, etwa eine klei­ne Tasche oder einen Ruck­sack. Flug­ge­sell­schaf­ten, Ver­mitt­ler und Such­por­ta­le müs­sen den Flug­preis ein­schließ­lich Hand­ge­päck künf­tig bereits zu Beginn des Buchungs­vor­gangs anzei­gen. Dadurch sol­len Prei­se trans­pa­ren­ter und bes­ser ver­gleich­bar wer­den. Güns­ti­ge­re Tari­fe ohne Hand­ge­päck blei­ben jedoch mög­lich.

Wei­te­re Gebüh­ren fal­len künf­tig weg. Flug­ge­sell­schaf­ten dür­fen kei­ne Zusatz­kos­ten mehr ver­lan­gen, wenn sie Recht­schreib­feh­ler im Namen kor­ri­gie­ren oder nach dem Check-in eine gedruck­te Bord­kar­te aus­stel­len. Nach dem Check-in haben Flug­gäs­te außer­dem Anspruch auf eine digi­ta­le Bord­kar­te, ohne dafür ein Benut­zer­kon­to, eine bestimm­te App oder einen zusätz­li­chen Antrag zu benö­ti­gen. Eine Beför­de­rung darf auch nicht mit der Begrün­dung ver­wei­gert wer­den, dass ein Flug­gast selbst eine digi­tal aus­ge­stell­te Bord­kar­te aus­ge­druckt hat.

Beson­ders deut­lich greift die Reform bei Sitz­plät­zen für Fami­li­en ein. Kin­der unter 14 Jah­ren und eine erwach­se­ne Begleit­per­son erhal­ten künf­tig Anspruch auf benach­bar­te Sitz­plät­ze, ohne dafür einen Auf­preis zah­len zu müs­sen. Flug­ge­sell­schaf­ten dür­fen Fami­li­en damit nicht mehr durch zusätz­li­che Sitz­platz­ge­büh­ren belas­ten, wenn ein Kind neben einer Begleit­per­son sit­zen soll. Das glei­che Recht gilt für Flug­gäs­te mit Behin­de­run­gen oder ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät sowie für Schwan­ge­re.

Auch bei ver­pass­ten Flü­gen infol­ge feh­len­der Unter­stüt­zung sieht die Reform mehr Schutz vor. Wenn Flug­gäs­te mit Behin­de­run­gen oder ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät ihren Flug ver­pas­sen, weil Flug­ha­fen­per­so­nal sie nicht recht­zei­tig zum Abflug­be­reich beglei­tet hat, muss die Flug­ge­sell­schaft Ent­schä­di­gung, ander­wei­ti­ge Beför­de­rung und Unter­stüt­zung anbie­ten.

Umset­zung der erwei­ter­ten Regeln frü­hes­tens ab 2027

Der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de des Aus­schus­ses für Ver­kehr und Tou­ris­mus, Vir­gi­ni­jus Sin­ke­viči­us, sprach von guten Nach­rich­ten für Flug­rei­sen­de. Das Par­la­ment habe sich dafür ein­ge­setzt, bestehen­de Rech­te zu erhal­ten und zugleich Fami­li­en, Men­schen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät und ande­re beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Grup­pen bes­ser abzu­si­chern. Bericht­erstat­ter Andrey Nova­kov erklär­te, nach mehr als 13 Jah­ren Still­stand ersetz­ten kla­re Regeln nun Unsi­cher­heit.

Die vor­läu­fi­ge Eini­gung aus dem Ver­mitt­lungs­aus­schuss muss im Rah­men der drit­ten Lesung noch vom Par­la­ment gebil­ligt und anschlie­ßend bis Anfang August 2026 vom Rat bestä­tigt wer­den. Danach fol­gen Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on und Inkraft­tre­ten 20 Tage spä­ter. Ab die­sem Zeit­punkt haben die EU-Mit­glied­staa­ten und Unter­neh­men ein Jahr Zeit, um sich auf die Umset­zung vor­zu­be­rei­ten.

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