Zahlreiche Kreuzfahrt-Passagiere, die Ende Februar 2026 im Persischen Golf unterwegs waren, mussten ihre Reise wegen des Iran-Kriegs unfreiwillig unterbrechen. Viele saßen tagelang in Häfen oder an Bord ihrer Schiffe fest und warteten auf eine Rückreisemöglichkeit nach Europa. Andere Urlauber erhielten kurz vor dem geplanten Reisestart die Nachricht, dass ihre gebuchte Kreuzfahrt im Nahen Osten abgesagt wird. Welche Rechte haben Urlauber, wenn eine Kreuzfahrt wegen Krieg, Sicherheitslage oder behördlicher Vorgaben abgebrochen oder abgesagt wird?
Die Eskalation zwischen den USA und dem Iran und die entsprechenden Folgen waren in ihrer Schwere für die Reisebranche nicht vorhersehbar und auch das Auswärtige Amt hat erst mit Beginn des Iran-Kriegs eine Reisewarnung für VAE, Bahrein, Jordanien u.a. ausgesprochen. Von heute auf morgen durften und konnten die vor Ort befindlichen Kreuzfahrtschiffe ihre Reisen nicht mehr fortsetzen.
Preisminderung
Wird eine Kreuzfahrt während der Reise gestoppt und der Urlauber muss den Rest der Reise im Hafen verbringen, liegt ein Reisemangel vor und der Reisepreis kann gemindert werden.
Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es bei einer Preisminderung nicht an, es geht allein darum, dass der Urlaub nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt wird.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach den Tagen des geänderten Routenverlaufs bzw. dem Umfang des Ausfalls der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Aus den zahlreichen Urteilen in der Würzburger Tabelle ergibt sich, dass dem Urlauber für jeden Tag der Absage eines zugesagten Hafens eine Minderung von mindestens 50 Prozent des Tagesreisepreises zustehen kann.
Kündigung des Reisevertrages
Erfolgt gleich zu Beginn der Kreuzfahrt die Mitteilung, dass das Schiff nicht ablegen wird und die gesamte Urlaubszeit im Hafen liegt, kann der Urlauber die Kündigung des Reisevertrages erklären.
Es liegt eine erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen vor, die vom Reisekunden nicht akzeptiert werden muss.
Beim sofortigen Abbruch der Kreuzfahrt bekommt der Kunde wie im Fall der Absage der Reise vor Reiseantritt den vollständigen Reisepreis erstattet.
Rückbeförderungspflicht
Gehört die An- und Abreise zum Kreuzfahrtschiff mit zum Reisevertrag, muss der Reiseveranstalter im Falle der berechtigten Kündigung des Vertrages durch den Kunden unverzüglich die Rückbeförderung bereitstellen. Im Falle der Orientreisen war es jedoch so, dass Rückflüge wegen Schließung des Luftraums zeitweise nicht möglich waren. In diesen Fällen muss der Reiseveranstalter weiterhin als Ansprechpartner für den Urlauber zur Verfügung stehen und ist dazu verpflichtet, für die Rückreise des Kunden zum vereinbarten Ziel zu sorgen, sobald eine Beförderung wieder möglich ist. Anfallende Mehrkosten für den Ersatzflug gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.
Kosten für den verlängerten Aufenthalt muss der Reiseveranstalter ebenfalls bis zu 3 Tagen voll übernehmen, in besonderen Fällen sogar unbegrenzt. Hier offenbart sich wieder ein klarer Vorteil für die Reisekunden, die den Rückflug vom Schiff nach Deutschland mit im Reisepaket beim Veranstalter gebucht haben.
EU-Fluggastrechte helfen
Reisekunden, die individuell den Rückflug aus dem Nahen Osten gebucht hatten, mussten sich direkt an die Airline wenden und eine Lösung suchen und waren oftmals auf sich alleine gestellt.
Im Vorteil waren die Flugpassagiere, die mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU unterwegs waren, denn für diese gelten für die Flüge ab Dubai, Abu Dhabi oder Bahrain die umfangreichen EU-Fluggastrechte und die Airlines mussten bei einer Flugannullierung zeitnah einen Ersatzflug anbieten und während der Wartezeit bis zum Flug kostenfrei eine Unterkunft und Verpflegung bereitstellen.
Wer eine andere Airline, also keine „EU-Fluggesellschaft“ gewählt hat, hatte zwar bei Absage des Fluges einen Rück-
erstattungsanspruch bezüglich des Ticketpreises, blieb aber auf den Zusatzkosten für die Rückbeförderung und den Zwangsaufenthalt vor Ort sitzen.
Evakuierungsflüge
Urlauber, die per Flug ferne Länder bereisen und wegen kriegerischer Auseinandersetzungen oder Katastrophen nicht zurück-
fliegen können, bekommen Hilfe vom Auswärtigen Amt.
Ist eine große Anzahl von Deutschen im Ausland betroffen, werden wie beim Ausbruch der Coronapandemie oder wie kürzlich aufgrund der kritischen Lage im Nahen Osten Evakuierungsflüge organisiert. Für solche Fälle ist es nötig, dass sich der Urlauber kostenfrei in die Krisenvorsorgeliste (ELEFAND) des Auswärtigen Amts einträgt, denn nur so ist den Behörden bekannt, wo sich ein Urlauber befindet und wie er zu erreichen ist.
Evakuierungsflüge seitens des Auswärtigen Amts sind aber nicht kostenfrei, sondern werden dem Reisenden in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich bei einer Massenevakuierung nach der jeweiligen Flugverbindung und orientiert sich oftmals an den Kosten für einen normalen Economy-Flug aus der betroffenen Region nach Deutschland.
Gehört der Rückflug mit zum Reisevertrag, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten, wenn zwischen Kunden und Veranstalter abgesprochen wird, dass der Evakuierungsflug den Ersatzflug darstellen soll, den der Reiseveranstalter aufgrund seiner Rückbeförderungspflicht aus dem Reisevertrag stellen muss.
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Für den Reisenden ist es möglich, vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu fordern, wenn sich der Reiseveranstalter bei erheblichen Beeinträchtigungen oder Reiseabsagen nicht entlasten kann.
Das Reisevertragsrecht gibt nur drei Entlastungsgründe für das Reiseunternehmen vor. Entweder der Reiseveranstalter kann vortragen, der Kunde hat Schuld oder die Vereitelung der Reise bzw. die erheblichen Beeinträchtigungen wurden unvorhersehbar oder unvermeidbar durch einen Dritten verursacht, der kein Leistungserbringer des Veranstalters ist. Ebenso muss der Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten, wenn die Absage oder die erheblichen Beeinträchtigungen der Reise auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, umgangssprachlich auf höhere Gewalt, zurückzuführen ist.
Führt eine Gefahrenlage in einem Seegebiet wie im Persischen Golf dazu, dass das Schiff im Hafen bleibt und die Reise ggf. abgebrochen werden muss, kann der Reisekunde folglich keinen Schadensersatz fordern.
Es kommt jeweils auf die aktuelle Situation im Reiseland an. Ein Indiz für eine unzumutbare Gefährdungslage ist auch stets eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.











